Autor-Archiv Hagen Döhl

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Markus Domaschke – Fachanwalt für Verkehrsrecht

Der Präsident der Rechtsanwaltskammer Sachen hat unserem Kollegen – Rechtsanwalt Markus Domaschke – aufgrund der von ihm nachgewiesenen  Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Gebit des Verkehrsrecht den Titel "Fachanwalt für Verkehrsrecht" verliehen.

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Kündigung nach ehrenrührigen Behauptungen über Vorgesetzte und Kollegen

Das LArbG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass das Aufstellen ehrenrühriger Behauptungen über Vorgesetzte und Kollegen zu einer ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen kann.
(LArbG Berlin-Brandenburg  19 Sa 322/13)

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Anbringen einer Markise auf Balkon berechtigter Wohngebrauch des Mieters

Das AG München hat entschieden, dass der Schutz vor Sonne auf dem Balkon als sozial übliches Verhalten zum berechtigten Wohngebrauch des Mieters gehört und durch das Aufstellen eines Sonnenschirms nicht ausreichend erreicht werden, so dass ein Anspruch auf Anbringen einer Markise besteht.
(AG München  3.02.2014   411 C 4836/13)

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Haftung für illegales Filesharing volljähriger Familienangehöriger („BearShare“)

Der BGH hat entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses für das Verhalten eines volljährigen Familienangehörigen nicht haftet, wenn er keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass dieser den Internetanschluss für illegales Filesharing missbraucht.
(BGH  08.01.2014    I ZR 169/12)

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Insolvenzanfechtung von im Wege des Bargeschäfts erfolgten Lohnzahlungen

Das BAG hat sich mit der Frage der Wirksamkeit einer Insolvenzanfechtung von noch vor der Insolvenzeröffnung erfolgter Gehaltszahlungen befasst.

Die Beklagte war bis zum 31.12.2007 bei der Schuldnerin als Alleinbuchhalterin beschäftigt. Über das Vermögen der Schuldnerin wurde auf Antrag vom 10.08.2007 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Schuldnerin war seit Anfang 2007 zahlungsunfähig. Die Beklagte erhielt gleichwohl wie alle Arbeitnehmer der Schuldnerin ihr Entgelt stets zum Fälligkeitszeitpunkt gezahlt. Der Kläger begehrt unter dem Gesichtspunkt der Vorsatzanfechtung die Rückzahlung des für die Zeit von Januar bis Juli 2007 gezahlten Nettoentgelts von 10.023,30 Euro zur Insolvenzmasse. Er hat geltend gemacht, auch bei Gehaltszahlungen an Arbeitnehmer im Wege des Bargeschäfts lägen bei Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung vor.
Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen.

Die Revision des Klägers hatte vor dem BAG keinen Erfolg.

Die Anfechtungstatbestände in §§ 129 ff. InsO ermöglichen es dem Insolvenzverwalter, vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommene Schmälerungen der Insolvenzmasse rückgängig zu machen. Nach § 133 InsO können in den letzten zehn Jahren vor dem Insolvenzantrag erfolgte Entgeltzahlungen angefochten werden, wenn der Arbeitgeber mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, gehandelt hat und der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Zahlung diesen Vorsatz kannte. Eine solche sog. Vorsatzanfechtung ist auch möglich, wenn das Entgelt als Gegenleistung für die in engem zeitlichen Zusammenhang erbrachte gleichwertige Arbeitsleistung gezahlt wird und damit ein Bargeschäft i.S.d. § 142 InsO vorliegt. Ob der Arbeitgeber mit Benachteiligungsvorsatz gehandelt hat und der Arbeitnehmer davon Kenntnis hatte, kann nur aus Indizien hergeleitet werden. Ein Indiz von besonderer Bedeutung ist die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. Allerdings sind die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung nicht stets schon dann zu bejahen, wenn der Arbeitgeber zahlungsunfähig war und der Arbeitnehmer dies wusste. Vielmehr muss auch dieses Indiz einzelfallbezogen auf seine Beweiskraft hin geprüft werden. Erfolgt die Entgeltzahlung im Wege des Bargeschäfts, kann sich auch bei Kenntnis der eigenen Zahlungsunfähigkeit der Wille des Arbeitgebers darauf beschränken, eine gleichwertige Gegenleistung für die zur Fortführung des Unternehmens nötige Arbeitsleistung zu erbringen, ohne dass ihm eine damit verbundene Gläubigerbenachteiligung bewusst wird.

Im Hinblick auf den Bargeschäftscharakter der Entgeltzahlungen habe das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerfrei für den Einzelfall die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung verneint, so das BAG. Das BAG konnte deshalb dahinstehen lassen, ob bei verfassungskonformer Auslegung der §§ 129 ff. InsO das

(BAG 29-01-2014 – 6 AZR 345/12)

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Voraussetzungen für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage

Die Verwaltungsbehörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuches anordnen (§ 31a StVZO), wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Diese Voraussetzung für die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches ist erfüllt, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles (hier insbesondere erschwert, da der Halter eine Person mit Wohnsitz im Ausland als Fahrer angegeben hat) nicht in der Lage war, den Täter einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat (Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.11.2013 – 8 B 1129/13).

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Nachtzuschläge bei Betriebsratstätigkeit in der Tagschicht

Das LArbG Köln hat entschieden, dass Betriebsratsmitglieder – auch ohne nachts zu arbeiten – Nachtzuschläge erhalten, wenn vergleichbare Arbeitnehmer für ihre Arbeit Nachtzuschläge erhalten haben und das Betriebsratsmitglied ohne die Übernahme der Betriebsratstätigkeit ebenso in der Nacht gearbeitet hätte.
(Landesarbeitsgericht Köln  28.01.2014   12 Sa 682/13)

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Sachgrundbefristung wegen nur vorübergehendem Beschäftigungsbedarf

Der Sachgrund des § 14 I 2 Nr. 1 TzBfG setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers kein dauerhafter betrieblicher Bedarf mehr besteht. Hierüber hat der Arbeitgeber bei Abschluss des Arbeitsvertrags eine entsprechende Prognose zu erstellen. Diese ist nicht bereits dann begründet, wenn dem Arbeitgeber dauerhaft anfallende sozialstaatliche Aufgaben nur zeitweise übertragen sind (Orientierungssatz des Gerichts).

BAG, Urteil vom 11.09.2013 – 7 AZR 107/12

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Mobilfunksendeanlage auf Wohnungseigentumsanlage nur mit Zustimmung aller Wohnungseigentümer

Der BGH hat entschieden, dass die Errichtung einer Mobilfunksendeanlage auf dem Haus einer Wohnungseigentümergemeinschaft der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer bedarf.

(BGH  24.1.2014 –  V ZR 48/13)

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Kosten des Streithelfers im selbständigen Beweisverfahren

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