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Während des laufenden Mietverhältnisses darf der Vermieter eine Mietsicherheit wegen streitiger Forderungen gegen den Mieter nicht verwerten.
(BGH Urteil 07.05.2014, VIII ZR 234/13)
Es ist eine im Arbeitsleben häufig vorkommende Situation: ein Mitarbeiter wird in das Personalbüro seines Arbeitgebers gebeten und ihm wird im Rahmen eines Personalgesprächs eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses angedroht, um sodann mit ihm auf dieser Grundlage über eine einvernehmliche Beendigung des Vertragsverhältnisses per Abschluss eines Aufhebungsvertrages zu verhandeln. In einer solchen Situation möchten rechtsschutzversicherte Arbeitnehmer verständlicherweise zunächst erst einmal den Rat eines Rechtsanwaltes suchen und sich von diesem evtl. bei den Verhandlungen über einen Aufhebungsvertrag auch vertreten lassen.
Bislang haben sich die Rechtsschutzversicherungen in aller Regel aber geweigert, die Kosten für eine solche rechtsanwaltliche Beratung bzw. Vertretung zu übernehmen. Dabei führten die Versicherungen zur Begründung an, dass ein Versicherungsfall im Sinne des § 4 Abs. 1 c) ARB (Allgemeine Rechtsschutzbedingungen) nicht eingetreten sei, weil mit einer bloßen Ankündigung einer Kündigung die Rechtsposition des Arbeitnehmers noch nicht beeinträchtigt sei. In einer Absichtserklärung zur späteren Kündigung liege noch nicht der für eine Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherungen erforderliche Rechtsverstoß.
Dieser Argumentation der Rechtsschutzversicherungen hat der BGH in seinem Urteil vom 19.11.2008 nunmehr eine klare Absage erteilt. Zu entscheiden war darin der Fall eines rechtsschutzversicherten Arbeitnehmers, dessen Versicherungsvertrag auch die Wahrnehmung von rechtlichen Interessen aus Arbeitsverhältnissen umfasste. Sein Arbeitgeber teilte ihm Anfang 2006 in einem Personalgespräch mit, dass aufgrund eines anstehenden „Restrukturierungsprogamms“ und der „damit verbundenen Stellenreduzierung“ beabsichtigt sei, ihm zu kündigen, falls er nicht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt einen angebotenen Aufhebungsvertrag unterzeichne. Der Arbeitgeber weigerte sich bei diesem Gespräch auch, auf die entsprechende Nachfrage des Arbeitnehmers nähere Angaben zur Sozialauswahl zu unterbreiten. Die vom Arbeitnehmer daraufhin beauftragten Rechtsanwälte wandten sich sodann mittels eines Anwaltsschreibens gegen das Vorgehen des Arbeitgebers. Eine Übernahme der dadurch entstandenen Anwaltskosten lehnte die Rechtsschutzversicherung des Arbeitnehmers mittels der zuvor beschriebenen Begründung ab.
Die Richter des BGH wiesen in ihrer Urteilsbegründung demgegenüber darauf hin, dass schon in einer Kündigungsandrohung ein Rechtsverstoß des Arbeitgebers liegen kann und gaben der Klage des Arbeitnehmers auf Übernahme der Kosten – wie auch schon die Vorinstanzen – statt. Zur Begründung führten die Richter aus, dass Rechtsschutzversicherungen immer dann eintrittspflichtig seien, wenn der Versicherungsnehmer einen Sachverhalt mit einem objektiven Tatsachenkern vortrage, mit dem er den Vorwurf eines Rechtsverstoßes aufstelle und auf den er seine Interessenverfolgung stütze. Dabei müsse nicht zwischen Kündigungsausspruch und Kündigungsandrohung, zwischen verhaltens- oder betriebsbedingten Kündigungen und zwischen einer eingetretenen oder bevorstehenden Beeinträchtigung der Rechtspositionen der versicherten Person unterschieden werden.
Im vorliegenden Fall seien diese Voraussetzungen nach der Ansicht der Richter erfüllt, weil nach dem Vortrag des Arbeitnehmers keinerlei Zweifel an der Ernsthaftigkeit bezüglich des Vorhabens des Arbeitgebers bestanden, das Arbeitsverhältnis in jedem Falle beenden und nicht nur vorbereitende Gespräche über Möglichkeiten zur Stellenreduzierung führen zu wollen. Damit konnte der Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber den Vorwurf der Fürsorgepflichtverletzung und damit auch den Vorwurf einer Vertragsverletzung erheben, weil dieser ihm eine Kündigung ohne Auskunft über die Sozialauswahl in Aussicht gestellt hat, welche im Ergebnis – aufgrund der fehlenden Sozialauswahl – rechtswidrig gewesen wäre. Der Rechtsschutzfall war damit eingetreten (BGH, Urteil vom 19.11.2008, Az.: IV ZR 305/07).
Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet grundsätzlich nicht als Störer auf Unterlassung, wenn volljährige Familienangehörige den ihnen zur Nutzung überlassenen Anschluss für Rechtsverletzungen missbrauchen. Erst wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte für einen solchen Missbrauch hat, muss er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen ergreifen.
Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (Anschluss an BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 – Sommer unseres Lebens; Urteil vom 15. November 2012 – I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 = WRP 2013, 799 – Morpheus).
Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, trägt der Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast. Dieser entspricht er dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Insoweit ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (Fortführung von BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 – Sommer unseres Lebens; Urteil vom 15. November 2012 – I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 = WRP 2013, 799 – Morpheus).
(BGH Urteil 08.01.2014, I ZR 169/12)
Die bloße Abrufbarkeit einer Widerrufsbelehrung auf einer gewöhnlichen Webseite des Unternehmers reicht für die formgerechte Mitteilung der Widerrufsbelehrung an den Verbraucher nach § 355 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 126b BGB nicht aus (Anschluss an BGH, Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 66/08, NJW 2010, 3566).
Die vom Unternehmer in einem Online-Anmeldeformular vorgegebene, vom Kunden (Verbraucher) bei der Anmeldung zwingend durch Anklicken mit einem Häkchen im Kontrollkasten zu versehende Bestätigung
ist gemäß § 309 Nr. 12 Buchst. b BGB sowie deshalb unwirksam, weil sie von den verbraucherschützenden Regelungen in § 355 Abs. 2 und 3, § 360 Abs. 1 BGB zum Nachteil des Verbrauchers abweicht.
Ist eine vom Unternehmer vorformulierte Bestätigung des Kunden unwirksam, so kann der Unternehmer dem Widerruf des Kunden nicht den Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegenhalten und gegen den Kunden auch keinen Schadensersatzanspruch wegen arglistiger Täuschung oder sonstiger Treuepflichtverletzung geltend machen, indem er den Vorwurf erhebt, dass der Kunde diese Bestätigung wahrheitswidrig erteilt habe.
(BGH Urteil 15.05.2014, III ZR 368/13)
Der EuGH hatte zu entscheiden, ob einzelstaatliche Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten für den Fall des Todes des Arbeitnehmers die Abgeltung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub ausschließen können.
Die Richtlinie über die Arbeitszeitgestaltung (Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, ABl. L 299, 9) sieht vor, dass jeder Arbeitnehmer Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen hat und dass dieser Urlaub außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden darf.
Herr B. war vom 01.08.1998 bis zu seinem Tod am 19.11.2010 bei dem Unternehmen K+K beschäftigt. Von 2009 bis zu seinem Tod war er aufgrund einer schweren Erkrankung mit Unterbrechungen arbeitsunfähig. Bis er starb hatte er 140,5 Tage offenen Jahresurlaub angesammelt. Die Witwe von Herrn B. forderte von K+K eine Abgeltung für den von ihrem Ehegatten nicht genommenen Jahresurlaub. Das Unternehmen wies die Forderung zurück und äußerte Zweifel an der Vererbbarkeit der Abgeltung.
Das mit der Sache befasste Landesarbeitsgericht möchte vom EuGH wissen, ob das Unionsrecht einzelstaatliche Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten gestattet, wonach im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Arbeitnehmers der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ohne Begründung eines Abgeltungsanspruchs für nicht genommenen Urlaub untergeht. Ferner möchte es wissen, ob eine solche Abgeltung von einem Antrag des Betroffenen im Vorfeld abhängt.
Der EuGH hat entschieden, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub mit seinem Tod nicht untergeht.
Das Unionsrecht steht nach Auffassung des EuGH einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegen, die für den Fall des Todes des Arbeitnehmers die Abgeltung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub ausschließen. Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub sei ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts und die Ansprüche auf Jahresurlaub und auf Bezahlung während des Urlaubs stellten zwei Aspekte eines einzigen Anspruchs dar (vgl. EuGH, Urt. v. 20.01.2009 – C-350/06 und C-520/06 "Schultz-Hoff u.a.").
Der EuGH hat bereits entschieden, dass der Arbeitnehmer, wenn das Arbeitsverhältnis geendet hat, Anspruch auf eine Vergütung hat, um zu verhindern, dass ihm jeder Genuss des Anspruchs auf Urlaub vorenthalten wird (EuGH, Urt. v. 03.05.2012 – C-337/10 "Neidel"). Das Unionsrecht stehe einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegen, nach denen dem Arbeitnehmer am Ende des Arbeitsverhältnisses keine finanzielle Vergütung geschuldet wird, obwohl er krankheitsbedingt nicht in den Genuss seines bezahlten Jahresurlaubs kommen konnte.
Der Begriff des bezahlten Jahresurlaubs bedeute, dass für die Dauer des Jahresurlaubs das Entgelt des Arbeitnehmers fortzuzahlen ist. Ein finanzieller Ausgleich im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Arbeitnehmers stelle die praktische Wirksamkeit des Urlaubsanspruchs sicher. Der unwägbare Eintritt des Todes des Arbeitnehmers dürfe nicht rückwirkend zum vollständigen Verlust des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub führen.
Der EuGH hat klargestellt, dass das Unionsrecht einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, wonach der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ohne Begründung eines Abgeltungsanspruchs für nicht genommenen Urlaub untergeht, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet. Außerdem hänge diese Abgeltung nicht davon ab, dass der Betroffene im Vorfeld einen Antrag gestellt hat.
(EuGH 12.06.2014 C-118/13)
§ 6 Abs. 2 HOAI 2009 ist von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage in Art. 10 §§ 1 und 2 MRVG nicht gedeckt und damit unwirksam.*)
BGH, Urteil vom 24.04.2014 – VII ZR 164/13
Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Vertragsurkunde bei einem Landpachtvertrag, welcher der Schriftform bedarf, den Pachtgegenstand so genau bezeichnen muss, dass auch für einen Dritten klar erkennbar ist, welche Fläche verpachtet sein soll.
OLG Hamm 10. Zivilsenat 14.5.2014 10 U 92/13
Der Verwender vorformulierter Klauseln kann sich zur Darlegung eines Aushandelns nach § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB nicht ausschließlich auf eine individualrechtliche Vereinbarung berufen, nach der über die Klauseln "ernsthaft und ausgiebig verhandelt wurde".*)
Mit dem Schutzzweck der §§ 305 ff BGB ist nicht zu vereinbaren, wenn Vertragsparteien unabhängig von den Voraussetzungen des § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB die Geltung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen individualrechtlich ausschließen.*)
BGH, Urteil vom 20.03.2014 – VII ZR 248/13
Die Neufassung des § 648a BGB gewährt dem Unternehmer einen einklagbaren Anspruch auf Sicherheitsleistung.
Dieser Anspruch besteht auch nach Kündigung – unabhängig davon, ob es sich um eine freie Kündigung oder um eine Kündigung aus wichtigem Grund handelt.
BGH, Urteil vom 06.03.2014 – VII ZR 349/12
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