Autor-Archiv Hagen Döhl

VonHagen Döhl

Mehrbedarf im Rahmen des Arbeitslosengeldes II wegen der Kosten des Umgangsrechts

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass Eltern, die Arbeitslosengeld II beziehen und durch die Wahrnehmung des Umgangsrechts mit den von ihnen getrennt lebenden Kindern zusätzliche Kosten haben,  grundsätzlich einen  Anspruch darauf haben, dass dieser Mehrbedarf beim Arbeitslosengeld II berücksichtigt wird.

Die Heranziehung einer Bagatellgrenze von 10% des Regelbedarfs kommt hierbei jedoch nicht in Betracht.

Vgl.: Bundessozialgericht, Urteil des 14. Senates vom 04.06.2014, Aktenzeichen B 14 AS 30/13 R

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Zur Frage, ob Einkünfte eines 78-jährigen Unterhaltspflichtigen zur Zahlung von Ehegattenunterhalt herangezogen werden

Ein Unterhaltspflichtiger, der das 78. Lebensjahr vollendet hat und in diesem Alter weiterhin Einkünfte aus seiner selbständigen Tätigkeit erzielt, hat diese Einkünfte auch bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten nicht für den Unterhalt seiner geschiedenen Ehefrau einzusetzen, da angesichts dieses hohen Lebensalters des Unterhaltspflichtigen die erzielten Einkünfte überobligatorisch sind und deshalb nicht und auch nicht teilweise zur Unterhaltsdeckung heranzuziehen sind.

OLG Koblenz, Beschluss vom 18.06.2014, Aktenzeichen 9 UF 3414, im Anschluss an die Entscheidung des BGH, FamRZ 2013, Seite 191

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Komplettheitsklauseln sind als Teil der Preis-/Leistungsabrede auch als AGB wirksam

Auch wenn die Leistung detailliert mit einem Leistungsverzeichnis beschrieben ist, kann der Leistungsumfang durch eine sog. Schlüsselfertigkeits-, Komplettheits- oder Vollständigkeitsklausel auf die Ausführung notwendiger, aber im Bauvertrag nicht ausdrücklich aufgeführter Leistungen erweitert werden.
Eine solche Klausel ist auch dann nicht unwirksam, wenn es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt. Denn sie regelt das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung und unterliegt deshalb nicht der Inhaltskontrolle.
(OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.05.2014 – 23 U 162/13)

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Streit über Nachträge: Kann der Auftragnehmer die Leistung verweigern

Streitigkeiten über Nachtragsforderungen berechtigen den Auftragnehmer zwar grundsätzlich nicht dazu, die weitere Leistung zu verweigern. Ausnahmsweise steht ihm aber ein Leistungsverweigerungsrecht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben zu, wenn entweder die Leistungsaufnahme oder die Leistungsfortführung bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls für ihn unzumutbar ist.
Die Leistungsfortführung ist für den Auftragnehmer unzumutbar, wenn der Auftraggeber endgültig nicht dazu bereit ist, eine zusätzliche Leistung zu vergüten, und die neue Vergütung von der ursprünglich vereinbarten Vergütung nicht nur unerheblich abweicht.
(OLG Koblenz, Urteil vom 06.11.2014 – 6 U 245/14)

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Mitarbeiter darf nach einer Kündigung frei nehmen für die Jobsuche

Wurde ein Arbeitsverhältnis gekündigt, hat der Mitarbeiter Anspruch auf Freistellung, um eine neue Stelle zu suchen und Bewerbungsgespräche wahrzunehmen.

Als Ausfluss der allgemeinen Fürsorgepflicht ist der Dienstberechtigte verpflichtet, den Dienstverpflichteten nach Ausspruch der Kündigung eines dauernden Dienstverhältnisses für eine angemessene Zeit von seiner Dienstleistungspflicht zum Zweck der Stellensuche freizustellen. Dies soll dem Dienstverpflichteten ermöglichen, unmittelbar im Anschluss an das beendete Dienstverhältnis ohne größere finanzielle Einbußen ein neues zu begründen. Aus diesem Grund ist § 629 BGB nicht abdingbar.

Die Vorschrift findet auf alle Dienst- und Arbeitsverhältnisse Anwendung. Notwendig ist ein dauerndes Dienstverhältnis. Entscheidend ist somit, ob das Dienstverhältnis rechtlich oder faktisch auf eine längere Zeit angelegt ist, von unbestimmter Dauer sein sollte oder faktisch bereits längere Zeit bestanden hat.

Als Kündigung sind ordentliche und außerordentliche sowie Änderungskündigungen zu verstehen. Darüber hinaus findet § 629 BGB entsprechende Anwendung auf Dienstverhältnisse, die aufgrund Fristablaufs, auflösender Bedingung, Zweckerreichung oder eines Aufhebungsvertrags enden.

Mitarbeiter muss Freistellung verlangen

Der Mitarbeiter muss die Freistellung von der Arbeit ausdrücklich und rechtzeitig verlangen, da der Arbeitgeber nicht von sich aus zur Gewährung verpflichtet ist. Unzulässig ist daher auch die eigenmächtige Inanspruchnahme von Freizeit durch den Mitarbeiter zwecks Stellensuche. Andererseits darf der Arbeitgeber ihn nicht auf noch offene Urlaubstage verweisen. Erhält ein Arbeitnehmer nach Zugang der Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist Erholungsurlaub, muss er gleichwohl den Anspruch auf Stellensuche geltend machen. Eine nachträgliche Umwandlung des Erholungsurlaubs in Freizeit zur Stellensuche, bei der zusätzlich eine Urlaubsabgeltung erfolgen müsste, ist nicht möglich. Anders ist der Fall zu beurteilen, wenn der Dienstverpflichtete bereits vor Zugang der Kündigung den Urlaub beantragt hat

Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, hat der Arbeitgeber dem Mitarbeiter eine angemessene Freizeit zur Stellensuche einzuräumen. Die Angemessenheit richtet sich dabei nach den Umständen des Einzelfalls. Nähere Ausgestaltungen können durch Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder Verträge vorgenommen werden.

Über die Vergütung des Dienstverpflichteten trifft § 629 BGB keine Aussage. Nach ganz h. M. ist § 616 BGB anwendbar, sodass der Dienstverpflichtete nur Anspruch auf Vergütung hat, wenn die Stellensuche eine nicht erhebliche Zeit ausmacht.

 

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Geringe Farbabweichung als Sachmangel beim Neuwagenkauf

Auch eine geringe Farbabweichung bei einem Neuwagen stellt einen Sachmangel dar, denn die Farbabweichung ist als Abweichung von der vertraglich präzise vereinbarten Beschaffenheit zu bewerten. Die Klausel in den AGB des Verkäufers, dass eine Abweichung im Farbton vorbehalten bleibt, wenn die Änderung nicht unerheblich und für den Käufer zumutbar sei, bewerteten die Richter des Landgerichtes Ansbach als unwirksam. Für den Kunden sei nicht erkennbar, von welchen Kriterien die Erheblichkeit der Änderung und deren Zumutbarkeit für ihn abhänge. Zudem sei die vorgenommene Leistungsänderung im konkreten Fall dem Käufer nicht zumutbar, da es sich bei einem Neuwagenkauf um ein wirtschaftlich bedeutendes Geschäft handele, bei dem der Käufer üblicherweise eine bestimmte, individualisierte Farbwahl getroffen habe und nur deswegen bereit sei, den vereinbarten Kaufpreis zu bezahlen. Demgegenüber hat es der Verkäufer in der Hand, noch vor Abschluss des Kaufvertrages die Verfügbarkeit des konkret bestellten Fahrzeugs zu prüfen und sich vor einer etwaigen vom Hersteller vorgenommenen Farbänderung zu schützen.

(Landgericht Ansbach, Beschluss vom 09.07.2014 – 1 S 66/14)

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Unterhaltspflicht – Zumutbarkeit einer Nebentätigkeit

Im Rahmen der gesteigerten Unterhaltspflicht ist vom Unterhaltsschuldner im Hinblick auf den nicht gesicherten Mindestunterhalt eines Kindes auch zu verlangen, dass er neben einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit eine ihm mögliche und zumutbare Nebentätigkeit ausübt. Da der Mindestunterhalt gesetzlich festgelegt ist, liegt die Darlegungs- und Beweislast für eine mangelnde oder eingeschränkte Leistungsfähigkeit beim Unterhaltsschuldner. Auch die Unzumutbarkeit einer Nebentätigkeit fällt in seine Darlegungs- und Beweislast. Allein aus der Tatsache, dass er mit weiteren eigenen Kindern und Kindern seiner Partnerin zusammen lebt, folgt für sich genommen noch nicht, dass ihm eine Nebentätigkeit nicht zumutbar sei.

(BGH, Beschluss vom 24.09.2014 – XII ZB 111/13)

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Mehr als ein Hund in Mietwohnung entspricht i.d.R. nicht mehr normalem Mietgebrauch

Das AG München hat entschieden, dass die Haltung von mehr als einem Hund in einer Mietwohnung in der Regel nicht mehr dem normalen Mietgebrauch entspricht.  
(AG München 5.12.2014   424 C 28654/13)

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Anforderungen an substantiiertes Bestreiten einer vom Vermieter vorgetragenen Flächenangabe durch den Mieter

Ein Vermieter hat die Richtigkeit einer Betriebskostenabrechnung erst auf wirksames Bestreiten durch den Mieter zu beweisen, wobei er die Darlegungs- und Beweislast für die Flächenansätze hat. Wenn er bestimmte Flächenwerte vorträgt, genügt dies den Anforderungen an eine substantiierte Darlegung. Der sodann erklärungsbelastete Mieter hat daraufhin ebenfalls substantiiert (d. h. mit näheren positiven Angaben) zu erwidern und muss erläutern, von welchen tatsächlichen Umständen er ausgeht. Unabhängig davon, ob die Größe der gemieteten Wohnung in der Mietvertragsurkunde angegeben ist oder nicht, ist es dem Mieter in aller Regel selbst möglich, die Wohnfläche der gemieteten Wohnung zu vermessen und seinerseits einen bestimmten Flächenwert vorzutragen.
(Urteil des BGH vom 22.10.2014, Az.: VIII ZR 41/14)

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Betriebskostenabrechnung mit Umlage nach „Personenmonaten“ nicht unwirksam

Eine Betriebskostenabrechnung ist ordnungsgemäß, wenn sie eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthält. Maßgeblich ist, ob der Mieter in der Lage ist, die zur Verteilung anstehenden Kostenpositionen zu erkennen und anhand des ihm mitgeteilten Verteilerschlüssels den auf ihn entfallenden Anteil an diesen Kosten nachzuprüfen. Bei Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten ist regelmäßig eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und der Abzug seiner Vorauszahlungen in die Abrechnung aufzunehmen. Jedenfalls sind an die Anforderungen in formeller Hinsicht keine zu hohen Anforderungen zu stellen sind. Daher ist eine Betriebskostenabrechnung nicht deshalb unwirksam, weil eine Umlage nach "Personenmonaten" erfolgt. Ebenso wenig bedarf es der Angabe, für welchen Zeitraum wie viele Personen pro Wohnung berücksichtigt worden sind.
(Urteil des BGH vom 22.10.2014, Az.: VIII ZR 97/14)