Komplettheitsklauseln sind als Teil der Preis-/Leistungsabrede auch als AGB wirksam

VonHagen Döhl

Komplettheitsklauseln sind als Teil der Preis-/Leistungsabrede auch als AGB wirksam

Auch wenn die Leistung detailliert mit einem Leistungsverzeichnis beschrieben ist, kann der Leistungsumfang durch eine sog. Schlüsselfertigkeits-, Komplettheits- oder Vollständigkeitsklausel auf die Ausführung notwendiger, aber im Bauvertrag nicht ausdrücklich aufgeführter Leistungen erweitert werden.
Eine solche Klausel ist auch dann nicht unwirksam, wenn es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt. Denn sie regelt das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung und unterliegt deshalb nicht der Inhaltskontrolle.
(OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.05.2014 – 23 U 162/13)

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