Autor-Archiv Hagen Döhl

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Ehrenamtlicher Feuerwehrmann muss Führerscheinkosten nicht zurückzahlen

Der VGH München hat entschieden, dass ein ausgeschiedenes Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde keine anteiligen Kosten für den Erwerb des LKW-Führerscheins zurückerstatten muss.  

(Bayerischer Verwaltungsgerichtshof   26.05.2015  4 BV 13.2391)

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Untersuchungspflicht des Gebrauchtwagenhändlers

Den Gebrauchtwagenhändler trifft keine generelle, anlassunabhängige Obliegenheit, das Fahrzeug vor dem Verkauf umfassend zu untersuchen. Vielmehr kann er zu einer Überprüfung des Fahrzeugs nur aufgrund besonderer Umstände, die für ihn einen konkreten Verdacht auf Mängel begründen, gehalten sein. Abgesehen von diesen Fällen ist der Händler grundsätzlich nur zu einer fachmännischen äußeren Besichtigung ("Sichtprüfung") verpflichtet (Bestätigung und Fortführung der Senatsurteile vom 19. Juni 2013 – VIII ZR 183/12 , NJW 2014, 211 Rn. 24; vom 7. Juni 2006 – VIII ZR 209/05 , BGHZ 168, 64 Rn. 15 ; vom 3. November 1982 – VIII ZR 282/81 , NJW 1983, 217 unter II 2 b; vom 21. Januar 1981 – VIII ZR 10/80 , WM 1981, 323 unter II 3 b aa; vom 11. Juni 1979 – VIII ZR 224/78 , BGHZ 74, 383, 388 f. ; vom 16. März 1977 – VIII ZR 283/75 , NJW 1977, 1055 unter III 1 a; vom 21. Januar 1975 – VIII ZR 101/73, BGHZ 63, 382, 386 f. ; st. Rspr.).

Die im Kaufvertrag enthaltene Eintragung "HU neu" beinhaltet bei interessengerechter Auslegung die stillschweigende Vereinbarung, dass sich das verkaufte Fahrzeug im Zeitpunkt der Übergabe in einem für die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO geeigneten verkehrssicheren Zustand befinde und die Hauptuntersuchung durchgeführt sei (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteil vom 24. Februar 1988 – VIII ZR 145/87 , BGHZ 103, 275, 280 ff. ["TÜV neu"]).

(BGH  Urteil vom 15.04.2015, Az: VIII ZR 80/14)

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Ausschluss des biologischen Vaters von der Vaterschaftsanfechtung

Der biologische Vater ist zum Schutz der rechtlich-sozialen Familie von dem Recht der Vaterschaftsanfechtung ausgeschlossen.

Dies gilt auch dann, wenn der biologische Vater vor und nach der Geburt eine sozial-familiäre Beziehung zu seinem Kind aufgebaut hat und auch nach der Trennung von der Kindesmutter eine tatsächliche Verbindung zum Kind durch Umgangskontakte aufrecht erhielt.

Entscheidungserheblich ist, dass der rechtliche Vater tatsächliche Verantwortung für das Kind trägt und dadurch eine durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte und intakte sozial-familiäre Verbindung zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater besteht, die nicht von den außerhalb dieser Verbindung stehenden leiblichen Vater gefährdet werden soll.

(BVerfG, Beschluss vom 24.02.2015, 1 BvR 562/13)

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Beschwerdeschrift: Schriftform bei elektronischer Übermittlung einer PDF-Datei

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Vorsorgevollmacht einschließlich Vollmacht über Vermögensangelegenheiten

Eine Vorsorgevollmacht, die auch die Vermögensangelegenheiten des Vollmachtgebers erfasst, berechtigt den Bevollmächtigten zur Verfügung über ein Bankkonto des Vollmachtgebers, auch wenn für dieses Konto keine gesonderte Bankvollmacht der Bank vorliegt.

Die Bank haftet für den Schaden, der dadurch entstanden ist, dass die Bank die Verfügung über das Bankkonto trotz Vorliegens der Vorsorgevollmacht nicht ausführte und von unberechtigten Bedingungen – eine gesonderte Bankvollmacht – abhängig gemacht hat.

(Landgericht Detmold, Urteil vom 14.01.2015, 10 S 110/14)

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Kindesunterhalt bei Betreuung eines weiteren Kindes aus einer neuen Beziehung

Einem Elternteil, der zum Minderjährigenunterhalt verpflichtet ist, kann nicht vorgeworfen werden, dass er sich nach der Geburt eines weiteren Kindes dessen Betreuung widmet und von der Möglichkeit Gebrauch macht, die Bezugsdauer des Elterngeldes zu verdoppeln und so in den ersten beiden Lebensjahren das Kind zu betreuen und somit keine für den Lebensunterhalt des weiteren unterhaltsberechtigten minderjährigen Kindes ausreichenden Einkünfte hat.

( BGH, Beschluss vom 11.02.2015, XII ZB 181/14)

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Auskunftspflicht des Miterben

Lebte ein Miterbe mit dem Erblasser bis zu dessen Ableben in einem Haushalt zusammen, so ist er den übrigen Miterben gemäß § 2028 BGB verpflichtet, Auskunft zum aktuellen Aktivbestand des Nachlasses einschließlich der seit dem Erbfall angefallenen Surrogate und Früchte und Auskunft über den Verbleib von Erbschaftsgegenständen zu erteilen.

Er ist jedoch nicht verpflichtet, über vor dem Erbfall on ihm für den Erblasser getätigten Geschäfte Auskunft zu erteilen.

Eine weitere Auskunftspflicht des Miterben ergibt sich aus § 2057 BGB und zwar über Zuwendungen, die er vom Erblasser erhalten hat, die gemäß § 2050 bis § 2053 BGB zwischen den Erben zur Ausgleichung zu bringen sind.

(OLG Hamm, Urteil vom 22.07.2014, 10 U 17/14)

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Kein Regress eines Gebäudeversicherers gegen Arbeitnehmerin des Mieters

Das OLG Schleswig hat entschieden, dass ein Gebäudeversicherer nach einem Brand in der Teeküche keinen Rückgriff gegen die Arbeitnehmerin des Mieters nehmen kann, auch wenn diese den Brand außerhalb der Arbeitszeit fahrlässig verursacht hat.

Der Klägerin ist der Gebäudeversicherer eines Wohn- und Geschäftsgebäudes. Im Erdgeschoss befand sich die Verwaltung der Eigentümerin, im ersten Stock waren gewerbliche Räume vermietet. Zu den vermieteten Räumen gehörte eine Teeküche, in der sich auf einem Cerankochfeld abgestellt zwei Kaffeemaschinen befanden. Die Beklagte arbeitete jeweils am Vormittag für die Eigentümerin des Gebäudes und am Nachmittag für den Mieter. Sie erledigte die Büroarbeiten. In den frühen Morgenstunden kochte sie sich vor Beginn der Büroarbeiten für die Gebäudeeigentümerin in der Teeküche im ersten Stock einen Kaffee mit einer der Kaffeemaschinen und rauchte eine Zigarette, was dort gestattet war. Später wurde eine Rauchentwicklung bemerkt. Die Feuerwehr, die den Brand in der Teeküche löschte, meldete ein eingeschaltetes Kochfeld. Der klagende Versicherer verlangte von der Arbeitnehmerin die Erstattung der aufgewendeten Kosten für die Brandschadensbeseitigung mit der Begründung, dass diese das Kochfeld angeschaltet habe und hierdurch die auf dem Kochfeld abgestellte Kaffeemaschine in Brand geraten sei. Die Arbeitnehmerin verteidigte sich unter anderem damit, dass ein Kurzschluss in der Elektroinstallation die Brandursache gewesen sei.

Das OLG Schleswig hat die Zahlungsklage des Gebäudeversicherers abgewiesen.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts kann der klagende Gebäudeversicherer seine Regressansprüche gegenüber der Arbeitnehmerin nicht durchsetzen, weil zu deren Gunsten ein Regressverzicht greift. Die Arbeitnehmerin sei in den zwischen Versicherer und Gebäudeeigentümer konkludent vereinbarten Regressverzicht einbezogen.

Zwar sei es so, dass der Brandschaden auf ein Verhalten der Arbeitnehmerin zurückgehe. Die im Rahmen der Beweisaufnahme festgestellten Umstände des Brandes, nach denen ein unmittelbarer zeitlicher und räumlicher Zusammenhang mit der Nutzung der Teeküche durch die Arbeitnehmerin bestehe, niemand anderes diese Teeküche in dieser Zeit genutzt habe und im Verlaufe der Löscharbeiten von den Feuerwehrleuten vor Ort ein eingeschaltetes Kochfeld gemeldet worden sei, ließen nur den Schluss zu, dass der Brand durch die Arbeitnehmerin und eine von ihr in der Teeküche ausgeführte Handlung zurückzuführen sei. Alternative Ursachen, die nur zufällig zu diesem Zeitpunkt den Brand verursacht hätten, seien zwar nicht ausgeschlossen, blieben aber theoretisch.

Aus einer ergänzenden Auslegung des Gebäudeversicherungsvertrags, der zwischen Eigentümer und Versicherer geschlossen sei, ergebe sich, dass dieser nicht nur einen Regressverzicht zugunsten des Mieters enthalte, der einen Brandschaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat, sondern auch zugunsten von Personen, die dem Mieter nahestehen. Hierzu gehörten die Beklagte, bei der das Näheverhältnis arbeitsrechtlich vermittelt worden sei. Sie habe sich im Rahmen ihrer betrieblichen Tätigkeiten in den Räumen befunden, die von ihrem Arbeitgeber angemietet waren. Das Kaffeetrinken in den Räumen habe offenbar ihrer Vorbereitung vor dem beginnenden Arbeitstag gedient, ähnlich wie ein eventuell erforderliches Umziehen für die Arbeit. Sie habe einen Schlüssel für die Mieträume besessen, in denen der Brand ausgebrochen war und habe sich in den Räumen unabhängig von der Anwesenheit des Mieters, ihres Arbeitgebers, aufhalten können. Dabei mache es keinen Unterschied, ob der Brand während der vormittäglichen Arbeitszeit beim Gebäudeeigentümer oder unmittelbar davor oder während der nachmittäglichen Arbeitszeit beim Mieter verursacht worden sei.
(Pressemitteilung des OLG Schleswig Nr. 6/2015 v. 19.05.2015 –  16 U 58/14)

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Fristlose Kündigung wegen massiver Beleidigung des Vermieters wirksam

Das AG München hat entschieden, dass die Beleidigung des Vermieters durch den Mieter mit "Sie promovierter Arsch" eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann. (AG München  8.05.2015  474 C 18543/14)

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Schadensersatzanspruch des Mieters wegen Legionellen im Trinkwasser

Der BGH hatte zu entscheiden, ob dem Mieter Ansprüche gegen den Vermieter zustehen, die darauf gestützt werden, dass der Mieter aufgrund von bakteriell verseuchtem Trinkwasser in der Mietwohnung erkrankt sei.

Die Klägerin begehrt – als Alleinerbin ihres während des Rechtsstreits verstorbenen Vaters – Schadensersatz und Schmerzensgeld i.H.v. 23.415,84 Euro nebst Zinsen. Der Vater der Klägerin war Mieter einer Wohnung der Beklagten. Er erkrankte im Jahr 2008 an einer durch Legionellen hervorgerufenen Lungenentzündung. Das zuständige Bezirksamt stellte daraufhin in der Wohnung des Vaters der Klägerin und im Keller des Mietshauses eine starke Legionellen-Kontamination fest. Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Beklagte habe ihre Pflicht zur regelmäßigen Kontrolle des Trinkwassers verletzt, und führt die Erkrankung ihres Vaters hierauf zurück.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg.

Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das LG Berlin zurückverwiesen.

Nach Auffassung des BGH kommt eine – vom Landgericht unterstellte – Pflichtverletzung der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflichtverletzung auch für die Zeit vor dem am 01.11.2011 erfolgten Inkrafttreten der in § 14 Abs. 3 TrinkwV (Trinkwasserverordnung) gesetzlich normierten Pflicht des Vermieters zur Untersuchung des Trinkwassers auf Legionellen in Betracht. Gleichwohl könne das Urteil des LG Berlin keinen Bestand haben, weil seine Annahme, die Legionellenerkrankung lasse sich nicht mit der erforderlichen Gewissheit auf das kontaminierte Trinkwasser zurückführen, auf einer lückenhaften Beweiswürdigung und darauf beruht, dass es rechtsfehlerhaft einen zu hohen Maßstab an die erforderliche richterliche Gewissheit angelegt habe.

(BGH 6.05.2015  VIII ZR 161/14)