Autor-Archiv Hagen Döhl

VonHagen Döhl

Verwendung sogenannter „Vanity-Nummern durch einen Rechtsanwalt

Dieser Inhalt ist geschützt! Geben Sie das Passwort ein, um Zugang zu den Beiträgen zu erhalten.


VonHagen Döhl

Streitwert der Auflassungsklage

Dieser Inhalt ist geschützt! Geben Sie das Passwort ein, um Zugang zu den Beiträgen zu erhalten.


VonHagen Döhl

Revisionseinlegung durch einen Rechtsanwalt auf dem Briefkopf einer Gewerkschaft

Dieser Inhalt ist geschützt! Geben Sie das Passwort ein, um Zugang zu den Beiträgen zu erhalten.


VonHagen Döhl

Gegenstandswert des selbständigen Beweisverfahrens

Dieser Inhalt ist geschützt! Geben Sie das Passwort ein, um Zugang zu den Beiträgen zu erhalten.


VonHagen Döhl

Trennungsunterhalt nach kurzem Zusammenleben

Nach Auffassung des OLG Hamburg werden ehelichen Lebensverhältnisse nicht mehr von den beiderseitigen Lebensverhältnissen nach Trennung geprägt, wenn die Eheleute nur 1 1/1 Monate zusammengelebt haben und die Trennung auf Wunsch des bedürftigen Ehegatten erfolgt ist, obwohl dieser nicht imstande ist, durch Erwerbstätigkeit für seinen Unterhalt zu sorgen.
Hinweis: Das OLG Hamburg stützt sich dabei auf § 1361 Abs. 2 BGB. Gegenmeinungen gehen davon aus, dass diese Vorschrift auf einen Ehepartner nicht anwendbar ist, der keine Erwerbstätigkeit zu erlangen vermag.
(OLG Hamburg – FamRZ 2002/173)

VonHagen Döhl

Verhältnis zwischen Abschlags- und Schlußzahlungsforderung

Das Recht auf Abschlagszahlung geht unter, wenn die Schlussrechnung übersandt ist oder die Voraussetzungen für die Erstellung einer Schlussrechnung wegen Fertigstellung des Bauwerks gegeben sind. Der Übergang zur Schlussrechnung hat zur Folge, dass ein bereits fällig gewordener Anspruch auf Abschlagszahlung in dem fällig zu stellenden Schlusszahlungsanspruch aufgeht.

Diese Erwägungen rechtfertigen es aber nicht, dem Auftragnehmer bei Geltendmachung der Abschlagsforderung erlangte Vorteile rückwirkend wieder zu nehmen. Dementsprechend entfällt auch eine Verzinsung der Forderung in Höhe der berechtigten Abschlagsrechnung mit Schlussrechnungsreife nicht. In gleicher Weise müssen dem Auftragnehmer auch die Vorteile einer Scheckbegebung zur Begleichung einer Abschlagsforderung bei Schlusszahlungsreife erhalten bleiben. ( 2 – 4, Leitsätze der Redaktion)
OLG Naumburg Urteil vom 28. 2. 2002 – 2U146/01

VonHagen Döhl

Nicht unterzeichnender Ehegatte kann trotzdem Mietvertragspartei sein

Der den Mietvertrag nicht unterschreibende Ehegatte, der im Rubrum des Mietvertrages aber als Mieter aufgeführt ist, wird zumindest dann Mitmieter, wenn er im Laufe des Mietverhältnisses rechtsgeschäftliche Erklärungen abgibt, die üblicherweise nur eine Mietvertragspartei abgibt.
(LG Berlin NZM 2002, 119)

VonHagen Döhl

Angelegenheit im Sinne von § 7 Abs. 2 BRAGO

Dieser Inhalt ist geschützt! Geben Sie das Passwort ein, um Zugang zu den Beiträgen zu erhalten.


VonHagen Döhl

Schriftformerfordernis bei Aufhebungsvertrag

Ein mittels Telefax zustande gekommener Aufhebungsvertrag der Arbeitsvertragsparteien ist mangels Wahrung des Schriftformerfordernisses aus § 623 BGB nach § 123 Satz 1 BGB nichtig.
Nach § 623 BGB bedarf die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Auflösungsvertrag zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Es handelt sich bei § 623 BGB um ein konstitutives Schriftformerfordernis. Nach § 126 Abs. 1 BGB wird dem gesetzlichen Schriftformerfordernis nur genügt, wenn der Aussteller die Urkunde (das Schreiben) eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet. Bei einem Vertrag muss nach § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB die Unterzeichnung der Parteien auf der selben Urkunde erfolgen. Werden jedoch über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet (§ 126 Abs. 2 Satz 2 BGB). Vorliegend existieren zwei Schreiben der Parteien, die gerichtet sind auf die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. Die der einen Seite liegt jedoch der anderen Seite lediglich als Telefax vor. Ein Telefax genügt aber den gesetzlichen Schriftformerfordernissen nicht, weil es sich nur um eine Telekopie handelt. Dies ist von der Rechtsprechung für andere gesetzliche Schriftformerfordernisse ausdrücklich entschieden worden (vergl. u.a. BGH = NJW 1993, 1126; BGH = NJW 1997, 3169). Das Fax des einen Beteiligten wahrt das gesetzlich normierte Schriftformerfordernis der §§ 623, 126 BGB, das strenger ist als bei der gewillkürten Schriftform, nicht. Schon deshalb ist ein formgültiger Aufhebungsvertrag zwischen den Parteien nicht zustande gekommen, wenn – wie oben beschrieben – eine Übermittlung lediglich per Telefax erfolgt ist. Die Nichteinhaltung der gesetzlichen Form des § 623 BGB hat gem. § 125 Satz 1 BGB die Nichtigkeit des Aufhebungsvertrages zur Folge.
(Arbeitsgericht Hannover Urteil vom 17.01.2001 – 9 Ca 282/00 = NZA-RR 2002, 245)

VonHagen Döhl

Zur Informationsverpflichtung bei Kapitalanlagen

1. Zwischen Anleger und Vermittler einer Kapitalanlage kommt ein Auskunftsvertrag zu Stande, der den Vermittler zur wahrheitsgemäßer und vollständiger Information über das Anlageprojekt verpflichtet.

2. Wer als Anlagevermittler tätig wird, muss über die dafür notwendigen und erwarteten Kenntnisse verfügen oder aber offen legen, dass er über diese Kenntnisse nicht verfügt und dass ihm gesicherte Informationen über die wirtschaftliche Situation des Unternehmens nicht zu Verfügung stehen.

3. Die Informationspflicht des Anlagevermittlers hat zum Inhalt, dass dem Kunden alle Informationen geliefert werden müssen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können.

4. Die Erteilung einer richtigen und vollständigen Auskunft ist Kardinalpflicht des Anlagevermittlungsvertrages. Ein Haftungsausschluss ist nach § 9 Abs. 1 AGBG unzulässig und damit unwirksam.
(Saarländisches OLG Urteil v. 03.04.2002 – 1U577/01)