Autor-Archiv Hagen Döhl

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Haftung für fremde Inhalte bei Verwendung eines Hyperlinks

Eine Haftung für die Inhalte einer über einen Link erreichbaren Internetseite wird nicht allein dadurch begründet, dass das Setzen des Links eine geschäftliche Handlung des Unternehmers darstellt.
Wer sich fremde Informationen zu Eigen macht, auf die er mit Hilfe eines Hyperlinks verweist, haftet dafür wie für eigene Informationen. Darüber hinaus kann, wer seinen Internetauftritt durch einen elektronischen Verweis mit wettbewerbswidrigen Inhalten auf den Internetseiten eines Dritten verknüpft, im Fall der Verletzung absoluter Rechte als Störer und im Fall der Verletzung sonstiger wettbewerbsrechtlich geschützter Interessen aufgrund der Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht in Anspruch genommen werden, wenn er zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat.
Ist ein rechtsverletzender Inhalt der verlinkten Internetseite nicht deutlich erkennbar, haftet derjenige, der den Link setzt, für solche Inhalte grundsätzlich erst, wenn er von der Rechtswidrigkeit der Inhalte selbst oder durch Dritte Kenntnis erlangt, sofern er sich den Inhalt nicht zu eigen gemacht hat.
Der Unternehmer, der den Hyperlink setzt, ist bei einem Hinweis auf Rechtsverletzungen auf der verlinkten Internetseite zur Prüfung verpflichtet, ohne dass es darauf ankommt, ob es sich um eine klare Rechtsverletzung handelt.

(BGH Urteil vom 18.06.2015, Az: I ZR 74/14)

 

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Rechtsschutz-Deckungsschutz für Mehrwertvergleich

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Streitwert einer negativen Feststellungsklage

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Geschäftsgebühr bei Entwurf eines Testaments mit wechselbezüglichen Vereinbarungen

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Terminsgebühr ohne förmlichen Aufruf der Sache

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Abrechnung von Reisekosten des Rechtsanwaltes bei mehreren Standorten

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Kündigung wegen Mitnahme von zur Entsorgung vorgesehenen Materials

Begeht ein Arbeitnehmer bei oder im Zusammenhang mit seiner Arbeit rechtswidrige und vorsätzliche – ggf. auch strafbare – Handlungen unmittelbar gegen das Vermögen seines Arbeitgebers, verletzt er damit zugleich in schwerwiegender Weise seine schuldrechtliche Pflicht zur Rücksichtnahme und Missbrauch in das in ihn gesetzte Vertrauen. Ein solches Verhalten kann auch dann einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 BGB darstellen, wenn die rechtswidrige Handlung Sachen von nur geringem Wert betrifft oder nur zu einem geringfügigen, möglicherweise auch zu keinem Schaden geführt hat. Dies gilt auch für Sachen, die der Arbeitgeber zur Entsorgung vorgesehen hat. In diesem Fall (hier Mitnahme einer Schaumstoffmatte aus Abfallcontainer) kann aber gerade bei langjähriger unbeanstandeter Betriebszugehörigkeit zunächst auch (nur) eine Abmahnung erforderlich sein.

(LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.06.2015 – 5 Sa 190/15) – ähnlich: LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.01.2010 – 3 Sa 324/09, zur Mitnahme eines aus gesonderten Werkbankteils, LAG Mannheim, Urteil vom 10.02.2010 – 13 Sa 59/09 – zum Diebstahl eines Kinderreisebettes – im Anschluss an die Entscheidung des BAG in Sachen "Emily", Urteil vom 10.06.2010 – 2 AZR 541/09)

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Entstehung eines Anspruchs auf Sonderzahlung

Hat der Arbeitgeber über einen Zeitraum von drei Jahren hinweg vorbehaltlos jeweils zum Jahresende eine als Sonderzahlung bezeichnete Leistung in unterschiedlicher Höhe an einen Arbeitnehmer erbracht, darf der Arbeitnehmer daraus auf ein verbindliches Angebot auf Leistung einer jährlichen Sonderzahlung schließen, deren Höhe der Arbeitgeber einseitig nach billigem Ermessen festsetzt. Dieser Anspruch auf die Sonderzahlungen steht auch dann, wenn die Zahlungen in den vergangenen Jahren in unterschiedlicher Höhe erfolgt sind. Ist der Arbeitnehmer unterjährig aus dem Unternehmen ausgeschieden, ergibt sich im Fälligkeitszeitpunkt ein zeitanteiliger Anspruch auf diese Sonderzahlung.

Damit hält der 10. des Bundesarbeitsgerichtes an seiner bisherigen Rechtsprechung nicht mehr fest, denn bislang hatte er im Kontext einer betrieblichen Übung die Ansicht vertreten, dass es bei der Leistung einer Zuwendung in jährlich individuell unterschiedlicher Höhe bereits an einer regelmäßigen gleichförmigen Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen fehle und in einer solchen Verhaltensweise lediglich der Wille des Arbeitgebers zum Ausdruck gekommen sei, in jedem Jahr neu nach "Gutdünken" über die Zuwendung zu entscheiden.

Das sieht man also jetzt genau gegenteilig.

(BAG Urteil vom 13.05.2015 – 10 AZR 266/14)

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Wohngeldreform am 1. Januar 2016 in Kraft getreten

Wohngeldreform am 1. Januar 2016 in Kraft getreten

 

Die Leistungen nach dem Wohngeldgesetz werden seit dem 01.01.2016 deutlich verbessert.

 

Im Zentrum der Wohngeldreform steht die Anpassung des Wohngeldes an die Mieten- und Einkommensentwicklung seit der letzten Wohngelderhöhung im Jahre 2009.

 

"Bei der aktuellen Erhöhung wird auch der Anstieg der Nebenkosten und damit der Bruttowarmmieten berücksichtigt. Einkommensschwache Haushalte oberhalb der Grundsicherung sollen somit bei den Wohnkosten schnell und spürbar entlastet werden", sagte der sächsische Innenminister Markus Ulbig. "Maßgeblich durch den Einsatz Sachsens wurde im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens erreicht, dass die Wirkung des Wohngeldes künftig alle zwei Jahre überprüft wird. Diese turnusmäßige Prüfung ist wichtig, damit das Wohngeld künftig rechtzeitig an dynamische Entwicklungen angepasst werden kann", so Ulbig. Die Bundesregierung werde dem Bundestag dazu erstmals zum 30.06.2017 berichten.

 

Die Wohngeldreform enthält eine Übergangsregelung für alle bis nach 2016 reichenden Wohngeldbewilligungen. Mit dieser Übergangsregelung wird sichergestellt, dass die Leistungsverbesserung auch diesen Wohngeldhaushalten bereits ab dem 01.01.2016 zugutekommt. Zur Umsetzung der Übergangsregelung wird am Jahresbeginn 2016 das Wohngeld neu berechnet und ein neuer Wohngeldbescheid erlassen.

 

Für diese Neuberechnung muss kein Antrag gestellt werden. Ergibt die Neuberechnung ein höheres Wohngeld, wird der entsprechende Betrag automatisch nachgezahlt. Sollte sich durch die Neuberechnung hingegen kein höheres Wohngeld ergeben, bleibt es bis zum Ende des laufenden Bewilligungszeitraumes bei dem bisher bewilligten Wohngeld.

 

Neben der Leistungsverbesserung werden durch die Reform auch die Miethöchstbeträge, bis zu denen die Miete bzw. die finanzielle Belastung für Eigentümerinnen und Eigentümer bezuschusst wird, angehoben. Die Anhebung der Miethöchstbeträge erfolgt in Abhängigkeit von der Mietenentwicklung bundesweit regional gestaffelt. Ebenso werden die Mietenstufen neu festgelegt.

 

Quelle: Pressemitteilung des Medienservice Sachsen v. 29.12.2015

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Neue Unterhaltsleitline des OLG Dresden

Das Oberlandesgericht Dresden hat  – einheitlich wie alle anderen Bundesländer – eine neue Kindesunterhaltstabelle herausgegeben und auch die Unterhaltsleitlinien entsprechend angepasst. Diese sind ab dem 01.01.2016 gültig.

Die Unterhaltstabelle ist über den nachstehenden Link einsehbar.

Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass das staatliche Kindergeld für das erste und zweite Kind in Höhe von monatlich 190,00 € und für das dritte Kind 196,00 € und ab dem vierten Kind in Höhe von 221,00 € hälftig auf die in der angefügten Tabelle ausgewiesene Kindesunterhaltspflicht angerechnet wird.

Auch der Bedarf des unterhaltsberechtigten volljährigen Kindes mit eigenem Hausstand hat sich von vormals 670,00 € auf 735,00 € erhöht.