Autor-Archiv Hagen Döhl

VonHagen Döhl

Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Kündigung eines Verbraucherdarlehens

Der BGH hat zur Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Kündigung eines Verbraucherdarlehens infolge Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers entschieden.

§ 497 Abs. 1 BGB (in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung) enthalte eine spezielle Regelung zur Schadensberechnung bei notleidenden Krediten, die vom Darlehensgeber infolge Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers vorzeitig gekündigt worden sind. Die Vorschrift schließe die Geltendmachung einer als Ersatz des Erfüllungsinteresses verlangten Vorfälligkeitsentschädigung aus, so der BGH

Die beklagte Kreissparkasse gewährte zwei nicht am Rechtsstreit beteiligten natürlichen Personen im Jahr 2004 jeweils ein zum 30.11.2016 fälliges Verbraucherdarlehen, für deren Rückzahlung unter anderem eine Grundschuld an einem Grundstück als Sicherheit diente, das im Eigentum einer aus den Darlehensnehmern und dem Kläger bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts stand. Im Jahr 2010 und 2011 kündigte die Beklagte die beiden Darlehen vorzeitig wegen Zahlungsverzugs der Darlehensnehmer, stellte die noch offene Darlehensvaluta fällig und begehrte ferner die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung i.H.v. 76.602,94 Euro und 9.881,85 Euro. Zur Abwendung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück zahlte der Kläger an die beklagte Kreissparkasse – ohne Anweisung der Darlehensnehmer – die verlangte Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe des noch offenen Betrags von insgesamt 24.569,18 Euro, wobei er sich deren Überprüfung dem Grunde und der Höhe nach vorbehielt.
Die unter anderem auf Rückzahlung dieses Betrags nebst Zinsen gerichtete Klage hatte in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg. 

Der BGH hat auf die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers das Berufungsurteil teilweise aufgehoben und die Beklagte unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils zur Zahlung der begehrten 24.569,18 Euro nebst Zinsen verurteilt.

Nach Auffassung des BGH wird die in Rechtsprechung und Schrifttum umstrittene Frage, ob der Darlehensgeber im Falle der außerordentlichen Kündigung eines Verbraucherdarlehensvertrags infolge Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers anstelle des Verzögerungsschadens eine Vorfälligkeitsentschädigung als Ersatz seines Nichterfüllungsschadens verlangen kann, vom Wortlaut des § 497 Abs. 1 BGB in der hier maßgeblichen bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung nicht eindeutig beantwortet. Nach dieser Vorschrift habe der Darlehensnehmer, der mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug kommt, den geschuldeten Betrag mit dem dort festgelegten Verzugszinssatz zu verzinsen. Ob damit zugleich eine Sperrwirkung in dem Sinne verbunden sei, dass eine andere Form des Schadensersatzes nicht geltend gemacht werden kann, lasse sich dem Wortlaut der Vorschrift selbst nicht entnehmen. Dafür sprächen indes die Gesetzgebungsgeschichte und der Sinn und Zweck dieser Vorschrift. 

Nach der Gesetzesbegründung sollte "der Verzugszins nach Schadensersatzgesichtspunkten zu ermitteln und ein Rückgriff auf den Vertragszins grundsätzlich ausgeschlossen" sein (BT-Drs. 11/5462, S. 26 zur Vorgängernorm des § 11 VerbrKrG). Der Gesetzgeber wollte damit die Schadensberechnungsmöglichkeiten einer einfachen und praktikablen Neuregelung zuführen. Zugleich sollte mit der Festlegung der Höhe des Verzugszinses auch dem Verbraucher die Möglichkeit gegeben werden, die Höhe der Mehraufwendungen im Verzugsfall selbst zu berechnen. Dieses Ziel der (Prozess-)Vereinfachung würde indes nicht erreicht, wenn der Darlehensgeber anstelle der einfachen Verzugszinsberechnung auf die im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung bestehenden Zahlungsrückstände eine Vorfälligkeitsentschädigung beanspruchen könnte. Vor allem aber würde bei Zubilligung einer Vorfälligkeitsentschädigung, die im Ausgangspunkt auf dem Vertragszins beruht, das vornehmliche Ziel des Gesetzgebers, einen Rückgriff auf den Vertragszins für die Schadensberechnung nach Wirksamwerden der Kündigung grundsätzlich auszuschließen, verfehlt. 

Soweit damit – was bereits gegen die Vorgängerregelung eingewendet worden ist – für den Bereich des Verbraucherdarlehensgeschäfts eine Besserstellung des vertragsbrüchigen gegenüber dem vertragstreuen Schuldner verbunden sein sollte, habe der Gesetzgeber dies bewusst in Kauf genommen, indem er bei Überführung des § 11 VerbrKrG in das BGB durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz zu einer Änderung der Rechtslage keinen Anlass gesehen hat, sondern ganz im Gegenteil den Anwendungsbereich des § 497 Abs. 1 BGB sogar noch auf Immobiliardarlehensverträge ausgedehnt habe.

 

VonHagen Döhl

Kollision mit Fuchs – Beweisvereitelung durch Versicherer

Vernichtet der Teilkaskoversicherer ihm zur Laborprobe übersandte Wildhaare nach der Laborprobe und gibt das ihm ebenfalls übersandte Nummernschild gereinigt zurück, begeht er eine Beweisvereitelung zulasten des Versicherungsnehmers (VN). Dann muss der Versicherer beweisen, dass der Wildschaden-Unfall sich nicht wie vom VN vorgetragen ereignet hat, entschied das OLG München.

VonHagen Döhl

Haftung für fremde Inhalte bei Verwendung eines Hyperlinks

Eine Haftung für die Inhalte einer über einen Link erreichbaren Internetseite wird nicht allein dadurch begründet, dass das Setzen des Links eine geschäftliche Handlung des Unternehmers darstellt.
Wer sich fremde Informationen zu Eigen macht, auf die er mit Hilfe eines Hyperlinks verweist, haftet dafür wie für eigene Informationen. Darüber hinaus kann, wer seinen Internetauftritt durch einen elektronischen Verweis mit wettbewerbswidrigen Inhalten auf den Internetseiten eines Dritten verknüpft, im Fall der Verletzung absoluter Rechte als Störer und im Fall der Verletzung sonstiger wettbewerbsrechtlich geschützter Interessen aufgrund der Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht in Anspruch genommen werden, wenn er zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat.
Ist ein rechtsverletzender Inhalt der verlinkten Internetseite nicht deutlich erkennbar, haftet derjenige, der den Link setzt, für solche Inhalte grundsätzlich erst, wenn er von der Rechtswidrigkeit der Inhalte selbst oder durch Dritte Kenntnis erlangt, sofern er sich den Inhalt nicht zu eigen gemacht hat.
Der Unternehmer, der den Hyperlink setzt, ist bei einem Hinweis auf Rechtsverletzungen auf der verlinkten Internetseite zur Prüfung verpflichtet, ohne dass es darauf ankommt, ob es sich um eine klare Rechtsverletzung handelt.

(BGH Urteil vom 18.06.2015, Az: I ZR 74/14)

VonHagen Döhl

Keine Fahrtenbuchauflage für gesamten Fuhrpark eines Handwerksbetriebes

Das VG Mainz hat entschieden, das eine Erstreckung der Fahrtenbuchauflage von einem Fahrzeug auf alle Fahrzeuge des Halters nur zulässig ist, wenn unaufklärbare Verkehrsverfehlungen auch mit den anderen Fahrzeugen zu befürchten sind.
(VG Mainz 3. Kammer  3 L 1482/15.MZ)

VonHagen Döhl

Kein Anspruch auf bezahlte Raucherpausen

Das LArbG Nürnberg hat entschieden, dass ein Arbeitgeber nicht verpflichtet ist die Raucherpausen seiner Mitarbeiter zu vergüten, auch wenn es im Betrieb üblich ist, dass für die Raucherpausen das Entgelt weitergezahlt wird, ohne die genaue Häufigkeit und Dauer der Pausen zu kennen.

(Landesarbeitsgericht Nürnberg  07.01.21016 2 Sa 132/15)

VonHagen Döhl

Hauptwohnung des Kindes beim Wechselmodell

Praktizieren die getrenntlebenden Kindeseltern das sogenannte Wechselmodell, so dass das Kind keine der Wohnung der Eltern vorwiegend bewohnt und auch kein Schwerpunkt der Lebensbeziehungen an einem bestimmten Ort festzustellen ist, haben die Kindeseltern gegenüber den Meldebehörde eine Wohnung davon als Hauptwohnung und die andere als Nebenwohnung für ihr Kind zu benennen.

Wenn sich jedoch die getrenntlebenden gemeinsam sorgeberechtigten Eltern nicht darüber verständigen können, welche Wohnung die Hauptwohnung für ihr Kind ist, ist die frühere Familienwohnung, in der ein Elternteil nach der Trennung weiterhin wohnt, die Hauptwohnung und ist als solche für das Kind einzutragen.

(BVerwG, Urteil vom 30.09.2015, 6 C 38/14)

VonHagen Döhl

Keine Haftung für Verbindlichkeiten des getrenntlebenden Ehepartners

Die Eheleute haben sich getrennt und die Kindesmutter hat für das bei ihr lebende Kind einen Behandlungsvertrag mit einem Arzt geschlossen und als Rechnungsempfänger den getrenntlebenden Ehemann angegeben.

Dieser weigerte sich zur Zahlung des Rechnungsbetrages und verwies auf das Getrenntleben der Eheleute und dass es sich auch um keine Notoperation des Kindes gehandelt habe.

Dennoch verurteilte ihn das Amtsgericht zur Zahlung dieses Rechnungsbetrages.

Der Kindesvater erhob darauf Verfassungsbeschwerde, der stattgegeben wurde. Das Bundesverfassungsgericht geht davon aus, dass aufgrund des Getrenntlebens der Eltern keine Verpflichtung des Kindesvaters besteht, die von der Kindesmutter eingegangenen Kosten zu übernehmen. Die Kindesmutter hatte keine Ermächtigung zur Mitverpflichtung des Kindesvaters an diesen Kosten.

Vor diesem Hintergrund ist das Urteil des Amtsgerichts aufzuheben und die Sache wurde an das Amtsgericht zurückverwiesen.

(BVerfG, Beschluss vom 08.10.2015, 1 BvR 455/14)

VonHagen Döhl

Ist die Tochter des Betreuten berechtigt, Beschwerde gegen die Bestellung einer anderen Person als Betreuer einzulegen?

Eine Beschwerdeberechtigung gegen die Bestellung eines Betreuers steht nach § 59 FamFG nur demjenigen zu, der durch diesen Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Das ist bei der Tochter des Betroffenen nicht der Fall, da sie durch die betreuungsrechtliche Entscheidung grundsätzlich nicht in ihren eigenen Rechten beeinträchtigt wurde.

Anders wäre es nur, wenn sie bisher schon zur Betreuerin für den Betroffenen bestellt worden wäre und mit der aktuellen Entscheidung aus ihrem Amt entlassen worden wäre.

(Landgericht Bielefeld, Beschluss vom 31.03.2015, 23 T 162/15)

VonHagen Döhl

Anschließen eines Handys zum Laden während der Fahrt verboten

Das OLG Oldenburg hat einen Lkw-Fahrer, der während der Fahrt ein Handy zum Laden angeschlossen hat, zur Zahlung eines Bußgeldes i.H.v. 60 Euro verurteilt.
(OLG Oldenburg 13.01.2016-  | 2 Ss (OWi) 290/15)

VonHagen Döhl

Keine Geschwindigkeitsbegrenzung durch Verkehrsschild „Ende der Autobahnʺ

Das OLG Hamm hat entschieden, dass das Verkehrsschild "Ende der Autobahn" lediglich anzeigt, dass die besonderen Regeln für die Autobahn nicht mehr gelten. Eine Geschwindigkeitsbegrenzung ergibt sich daraus dagegen nicht.

(OLG Hamm 6.01.2016   5 RBs 34/15)