Autor-Archiv Hagen Döhl

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Kellerabdichtung muss den Keller abdichten!

Zur vereinbarten Beschaffenheit im Sinne des § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB gehören alle Eigenschaften des Werks, die nach der Vereinbarung der Parteien den vertraglich geschuldeten Erfolg herbeiführen sollen. Der vertraglich geschuldete Erfolg bestimmt sich nicht allein nach der zu seiner Erreichung vereinbarten Leistung oder Ausführungsart, sondern auch danach, welche Funktion das Werk nach dem Willen der Parteien erfüllen soll. Ist eine funktionierende Kellerabdichtung geschuldet, ist das Werk nur dann mangelfrei, wenn es ausreichend vor eindringendem Wasser schützt. Das Bauwerk und dessen Teile müssen so abgedichtet sein, dass keine Feuchtigkeit eindringt. Kann die Funktionstauglichkeit der beauftragten Leistung mit der vereinbarten Ausführungsart oder den vereinbarten Materialien nicht erreicht werden, wird im Grundsatz hiervon die Mangelhaftigkeit des Werks nicht berührt; der Unternehmer schuldet weiter die vereinbarte Funktionstauglichkeit. Der Unternehmer haftet nur dann nicht für die fehlende Funktionstauglichkeit des Werks, wenn er den Besteller auf die Bedenken gegen eine solche Anordnung hingewiesen hat und dieser auf der untauglichen Ausführung besteht. Darauf weist das OLG Düsseldorf hin.
(OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.03.2015 – 21 U 62/14)
 

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Zusätzliche Verfahrensgebühr bei Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde und dortige Einstellung

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Erstreckung der Beiordnung auf Mehrwertvergleich

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Kein Restwertabzug beim Gegenstandswert

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Vergleichsmehrwert bei Verzicht auf Räumungs- und Vollstreckungsschutz

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Befristetes Arbeitverhältnis im Profifußball

Das LArbG Mainz hat entschieden, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages zwischen einem Fußballverein der ersten Bundesliga und einem Lizenzspieler zulässig ist, wenn sie durch einen sachlichen Grund nach gerechtfertigt ist.
(Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 17.02,2016 4 Sa 202/15) (Berufung möglich)

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Elektronisches Postfach als Teil der Privatsphäre

Ein von einer natürlichen Person unterhaltenes elektronisches Postfach ist Teil der Privatsphäre.
Automatisch generierte Bestätigungs-E-Mails, die sowohl eine Eingangsbestätigung in Bezug auf zuvor versandte Nachrichten als auch Werbung enthalten, stellen einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dar, wenn dieser dem Erhalt von Werbung zuvor ausdrücklich widersprochen hat.
(BGH Urteil vom 15.12.2015, Az: VI ZR 134/15)

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formelle Anforderungen an Betriebskostenabrechnung

Zur formellen Ordnungsgemäßheit einer Betriebskostenabrechnung genügt es hinsichtlich der Angabe der "Gesamtkosten", wenn der Vermieter bei der jeweiligen Betriebskostenart den Gesamtbetrag angibt, den er auf die Wohnungsmieter der gewählten Abrechnungseinheit umlegt.
Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter diesen Gesamtbetrag vorab um nicht auf den Mieter umlagefähige Kostenanteile bereinigt hat; einer Angabe und Erläuterung der zum angesetzten Gesamtbetrag führenden Rechenschritte bedarf es nicht (Aufgabe der Senatsrechtsprechung; vgl. Senatsurteile vom 14. Februar 2007 – VIII ZR 1/06 , NJW 2007, 1059 Rn. 10; und vom 9. Oktober 2013 – VIII ZR 22/13 , WuM 2013, 734 Rn. 14 ff. mwN).
(BGH Urteil vom 20.01.2016, Az: VIII ZR 93/15)

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Nicht sicher feststellbare Datierung hat Ungültigkeit eines Testaments zur Folge

Enthält ein Testament eine unklare Datierung, weil sich jedenfalls eine Jahresangabe nicht sicher feststellen lässt, findet § 2247 Abs. 5 BGB entsprechende Anwendung mit der Folge, dass das Testament nicht als gültig anzusehen ist, wenn möglich bleibt, dass es zeitlich vor einem weiteren Testament mit vollständigen Datumsangaben errichtet worden ist.

OLG Schleswig, 16.07.2015, 3 Wx 53/15

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Darlegungs- und Beweislast bei außerordentlicher Kündigung

Das LArbG Köln hat entschieden, dass ein Arbeitgeber nicht nur den wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung beweisen muss, sondern er muss auch die Rechtfertigung des Arbeitnehmers entkräften können.

Der Arbeitnehmer ist Vertriebsleiter einer Firma, die türkische Teppiche und Auslegware vertreibt. Er verdient monatlich rund 12.800 Euro brutto. Die Arbeitgeberin warf ihm vor, die Firmenkreditkarte für den Kauf privater Herrenbekleidung genutzt zu haben. Auch seien Ausgaben, die für einen Kunden getätigt worden seien, nicht korrekt abgerechnet worden. Gleichzeitig stand fest, dass der Mitarbeiter seine Spesen immer pauschal abgerechnet hatte, ohne einzelne Belegnachweise zu führen und die konkreten Ausgaben zu benennen. Trotzdem kündigte die Arbeitgeberin dem Mann wegen Spesenbetruges.

Die Klage war vor dem LArbG Köln erfolgreich: Die fristlose Kündigung ist unwirksam.

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts liegt kein "wichtiger Grund" für eine fristlose Kündigung vor. Der Arbeitnehmer habe glaubhaft machen können, dass er mit der Firmenkreditkarte einen Einkaufsgutschein für einen Geschäftskunden erworben habe. Auch habe er Kundenrechnungen zu Lasten des Arbeitgebers übernommen, denen konkrete Leistungen des Kunden gegenüberstanden. Diese Rechtfertigung des Mitarbeiters habe die Arbeitgeberin nicht widerlegen können. Ein Bestreiten "ins Blaue hinein" sei nicht möglich. Auch müsse sich die Firma die bisherige Praxis der Spesenabrechnung vorhalten lassen. Die Firma habe selber ausgeführt, dass Spesenabrechnungen immer erfolgt seien, konkrete einzelne Belege jedoch nicht erforderlich gewesen seien.

Das LArbG Köln hat die Revision im Hinblick auf die Frage der Darlegungs- und Beweislastverteilung zugelassen. Revision ist eingelegt unter dem AZ 2 AZR 110/15.

Quelle: Pressemitteilung des DAV Nr. 8/2016 v. 27.01.2016