Autor-Archiv Hagen Döhl

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Projektleiter darf keine Ingenieurleistungen in Auftrag geben

Ist ein Projektleiter eines Bauunternehmens nicht zum Abschluss von Verträgen bevollmächtigt und wird dementsprechend auf dem Briefkopf des Unternehmens darauf hingewiesen, dass ein Vertragsschluss einer schriftlichen beiderseitigen Vereinbarung bedarf, so kommt bei mündlicher Beauftragung ein Vertrag weder unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Duldungs- noch der Anscheinsvollmacht zu Stande. Darauf weist das OLG Frankfurt hin.
(OLG Frankfurt, Urteil vom 02.04.2015 – 13 U 132/13)

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Kündigung unterschrieben, eingescannt und per E-Mail verschickt: Schriftform gewahrt!

Die Kündigung eines Werkvertrags kann grundsätzlich formlos erfolgen. Die Parteien eines Planervertrages können aber vereinbaren, dass die Kündigung des Vertragsverhältnisses der Schriftform bedarf. Zur Wahrung der durch Vertrag bestimmten schriftlichen Form gehört auch die telekommunikative Übermittlung. Zu dieser zählen aufgrund des inzwischen modernen technischen Standards und der mittlerweile weiten Verbreitung nicht nur das Telegramm oder Telefax, sondern auch die E-Mail und das Computerfax. Das hat das OLG Frankfurt entschieden.
(OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.03.2015 – 4 U 265/14)
 

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Mehrvergleich bei VKH: Staatskasse muss auch Terminsgebühr und Verfahrensdifferenzgebühr ersetzen

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Nachtarbeitszuschlag von wenigstens 25 %

Ein Nachtarbeitszuschlag soll die Nachtarbeit für Arbeitgeber weniger attraktiv machen und in einem gewissen Umfang den Arbeitnehmer für die erschwerte Teilhabe am sozialen Leben entschädigen. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich darauf verzichtet, den Umfang des Ausgleichs für Nachtarbeit selbst festzulegen. Es ist davon auszugehen, dass ein Zuschlag i.H.v. 25 % auf den jeweiligen Bruttostundenlohn bzw. die Gewährung einer entsprechenden Anzahl von bezahlten freien Tagen ohne das Vorliegen besonderer Umstände, die auf eine höhere oder geringere Belastung schließen lassen, regelmäßig einen angemessenen Ausgleich für geleistete Nachtarbeit i.S.v. § 6 Abs. 5 ArbZG darstellt. Bei Erbringung der regulären Arbeitsleistung in Dauernachtarbeit erhöht sich der Ausgleichsanspruch regelmäßig auf 30 %. Durch wirtschaftliche Erwägungen, die aus Sicht des Arbeitgebers die Nachtarbeit bedingen, kann eine Reduzierung des Ausgleichs nach § 6 Abs. 5 ArbZG nicht begründet werden. Der mit der Norm verbundene Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit des Arbeitgebers ist aus Gründen des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer gerechtfertigt.
(Urteil des BAG vom 09.12.2015, Az.: 10 AZR 423/14 )

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Haftungsverteilung bei Kollision eines Rückwährtsfahrenden auf einem Parkplatz

Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren nach § 9 Abs. 5 StVO so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen. Die Vorschrift ist auf Parkplätzen ohne eindeutigen Straßencharakter nicht unmittelbar anwendbar. Mittelbare Bedeutung erlangt § 9 Abs. 5 StVO aber über § 1 StVO. Entsprechend der Wertung des § 9 Abs. 5 StVO muss sich auch derjenige, der auf einem Parkplatz rückwärts fährt, so verhalten, dass er sein Fahrzeug notfalls sofort anhalten kann. Kollidiert der Rückwärtsfahrende mit einem anderen Fahrzeug, so können zugunsten desjenigen, der sich auf ein unfallursächliches Verschulden des Rückwärtsfahrenden beruft, die Grundsätze des Anscheinsbeweises zur Anwendung kommen. Steht fest, dass sich die Kollision beim Rückwärtsfahren ereignete, der Rückwärtsfahrende zum Kollisionszeitpunkt selbst also noch nicht stand, so spricht auch bei Parkplatzunfällen ein allgemeiner Erfahrungssatz dafür, dass der Rückwärtsfahrende der dargestellten Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen ist und den Unfall dadurch (mit)verursacht hat.
(Urteil des BGH vom 26.01.2016, Az.: VI ZR 179/15)

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Vergleichsmehrwert bei Verzicht auf Räumungs- und Vollstreckungsschutz

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Kein Restwertabzug beim Gegenstandswert

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Erstreckung der Beiordnung auf Mehrwertvergleich

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Zusätzliche Verfahrensgebühr bei Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde und dortige Einstellung

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Kellerabdichtung muss den Keller abdichten!

Zur vereinbarten Beschaffenheit im Sinne des § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB gehören alle Eigenschaften des Werks, die nach der Vereinbarung der Parteien den vertraglich geschuldeten Erfolg herbeiführen sollen. Der vertraglich geschuldete Erfolg bestimmt sich nicht allein nach der zu seiner Erreichung vereinbarten Leistung oder Ausführungsart, sondern auch danach, welche Funktion das Werk nach dem Willen der Parteien erfüllen soll. Ist eine funktionierende Kellerabdichtung geschuldet, ist das Werk nur dann mangelfrei, wenn es ausreichend vor eindringendem Wasser schützt. Das Bauwerk und dessen Teile müssen so abgedichtet sein, dass keine Feuchtigkeit eindringt. Kann die Funktionstauglichkeit der beauftragten Leistung mit der vereinbarten Ausführungsart oder den vereinbarten Materialien nicht erreicht werden, wird im Grundsatz hiervon die Mangelhaftigkeit des Werks nicht berührt; der Unternehmer schuldet weiter die vereinbarte Funktionstauglichkeit. Der Unternehmer haftet nur dann nicht für die fehlende Funktionstauglichkeit des Werks, wenn er den Besteller auf die Bedenken gegen eine solche Anordnung hingewiesen hat und dieser auf der untauglichen Ausführung besteht. Darauf weist das OLG Düsseldorf hin.
(OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.03.2015 – 21 U 62/14)