Autor-Archiv Hagen Döhl

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Projektleiter darf keine Ingenieurleistungen in Auftrag geben

Ist ein Projektleiter eines Bauunternehmens nicht zum Abschluss von Verträgen bevollmächtigt und wird dementsprechend auf dem Briefkopf des Unternehmens darauf hingewiesen, dass ein Vertragsschluss einer schriftlichen beiderseitigen Vereinbarung bedarf, so kommt bei mündlicher Beauftragung ein Vertrag weder unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Duldungs- noch der Anscheinsvollmacht zu Stande. Darauf weist das OLG Frankfurt hin.
(OLG Frankfurt, Urteil vom 02.04.2015 – 13 U 132/13)

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Rundfunkbeiträge im privaten Bereich verfassungsgemäß

Der VGH Mannheim hat entschieden, dass die Erhebung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich auf der Grundlage des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags verfassungsgemäß ist und die gegenüber den Rundfunkteilnehmern ergangenen Beitragsbescheide rechtmäßig sind.

(Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg  8.03.2016   2 S 312/15)

 

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Kosten für erfolglosen Mängelbeseitigungsversuch erstattungsfähig?

Erstattungsfähige Selbstvornahmekosten sind sämtliche Mängelbeseitigungskosten, die der Auftraggeber im Zeitpunkt der Mängelbeseitigung als vernünftig wirtschaftlich denkender Bauherr aufgrund fachlicher, sachkundiger Beratung aufwenden durfte. Der Erstattungsanspruch des Auftraggebers ist erst dann gemindert, wenn die Grenzen der Erforderlichkeit eindeutig überschritten sind und der Bauherr bei der Auswahl des Drittunternehmers seine Schadensminderungspflicht verletzt hat. Hierbei trägt der Auftragnehmer das Prognoserisiko. Erstattungsfähig sind dem OLG Düsseldorf zufolge daher auch solche Kosten, die für einen erfolglosen oder sich später als unverhältnismäßig teuer herausstellenden Versuch aufgewendet wurden.
(OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.04.2015 – 21 U 71/14)

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Mehrvergleich bei VKH: Staatskasse muss auch Terminsgebühr und Verfahrensdifferenzgebühr ersetzen

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Haftungsverteilung bei Kollision eines Rückwährtsfahrenden auf einem Parkplatz

Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren nach § 9 Abs. 5 StVO so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen. Die Vorschrift ist auf Parkplätzen ohne eindeutigen Straßencharakter nicht unmittelbar anwendbar. Mittelbare Bedeutung erlangt § 9 Abs. 5 StVO aber über § 1 StVO. Entsprechend der Wertung des § 9 Abs. 5 StVO muss sich auch derjenige, der auf einem Parkplatz rückwärts fährt, so verhalten, dass er sein Fahrzeug notfalls sofort anhalten kann. Kollidiert der Rückwärtsfahrende mit einem anderen Fahrzeug, so können zugunsten desjenigen, der sich auf ein unfallursächliches Verschulden des Rückwärtsfahrenden beruft, die Grundsätze des Anscheinsbeweises zur Anwendung kommen. Steht fest, dass sich die Kollision beim Rückwärtsfahren ereignete, der Rückwärtsfahrende zum Kollisionszeitpunkt selbst also noch nicht stand, so spricht auch bei Parkplatzunfällen ein allgemeiner Erfahrungssatz dafür, dass der Rückwärtsfahrende der dargestellten Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen ist und den Unfall dadurch (mit)verursacht hat.
(Urteil des BGH vom 26.01.2016, Az.: VI ZR 179/15)

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Nachtarbeitszuschlag von wenigstens 25 %

Ein Nachtarbeitszuschlag soll die Nachtarbeit für Arbeitgeber weniger attraktiv machen und in einem gewissen Umfang den Arbeitnehmer für die erschwerte Teilhabe am sozialen Leben entschädigen. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich darauf verzichtet, den Umfang des Ausgleichs für Nachtarbeit selbst festzulegen. Es ist davon auszugehen, dass ein Zuschlag i.H.v. 25 % auf den jeweiligen Bruttostundenlohn bzw. die Gewährung einer entsprechenden Anzahl von bezahlten freien Tagen ohne das Vorliegen besonderer Umstände, die auf eine höhere oder geringere Belastung schließen lassen, regelmäßig einen angemessenen Ausgleich für geleistete Nachtarbeit i.S.v. § 6 Abs. 5 ArbZG darstellt. Bei Erbringung der regulären Arbeitsleistung in Dauernachtarbeit erhöht sich der Ausgleichsanspruch regelmäßig auf 30 %. Durch wirtschaftliche Erwägungen, die aus Sicht des Arbeitgebers die Nachtarbeit bedingen, kann eine Reduzierung des Ausgleichs nach § 6 Abs. 5 ArbZG nicht begründet werden. Der mit der Norm verbundene Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit des Arbeitgebers ist aus Gründen des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer gerechtfertigt.
(Urteil des BAG vom 09.12.2015, Az.: 10 AZR 423/14 )

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Stimmpflicht eines Gesellschafters

Eine Stimmpflicht der Gesellschafter, die im Rahmen der Satzung grundsätzlich nach ihrem Ermessen Beschlüsse fassen oder unterlassen können, ist ausnahmsweise zu bejahen, wenn ein bestimmter Beschluss im Interesse der Gesellschaft oder Mitgesellschafter objektiv unabweisbar notwendig und subjektiv auch für den widerstrebenden Gesellschafter zumutbar ist.

Hauptfälle sind Satzungsänderungen, die unausweichlich sind, um den Bestand der Gesellschaft zu sichern. Auch für Einzelmaßnahmen kann es Stimmpflichten geben, wenn ebenso gewichtige Gründe vorliegen. Das gilt auch für ein Vorgehen gegen Geschäftsführer, insbesondere für deren Abberufung, wenn ein wichtiger Grund für die Abberufung vorliegt und das Unterlassen der Maßnahme den Bestand der Gesellschaft oder die Interessen der Gesellschafter nachhaltig gefährdet.

(Landgericht Bielefeld, Urteil vom 28.08.2015 – 17 O 45/15)

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Erstreckung der Beiordnung bei Mehrwertvergleich

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Wann ist die Mängelbeseitigung für den Auftragnehmer unverhältnismäßig?

Ein unverhältnismäßiger Aufwand im Sinne des § 635 Abs. 3 BGB ist dann anzunehmen, wenn einem objektiv geringen Interesse des Bestellers an einer mangelfreien Vertragsleistung ein ganz erheblicher und deshalb vergleichsweise unangemessener Aufwand gegenübersteht. Hat der Besteller objektiv ein berechtigtes Interesse an einer ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrags, kann ihm der Unternehmer regelmäßig die Nachbesserung wegen hoher Kosten der Mängelbeseitigung nicht verweigern. Mängel, durch die die Funktionsfähigkeit des Werkes spürbar beeinträchtigt wird, führen regelmäßig dazu, dass eine Verweigerung der Nachbesserung unter Verweis auf die hohen Kosten unberechtigt ist. Für die Feststellung der Unverhältnismäßigkeit der Nachbesserungskosten bedarf es nicht der Erkenntnis, dass der Werkunternehmer diese nur mit besonderen Schwierigkeiten zu tragen in der Lage ist. Das hat ebenfalls das OLG Düsseldorf entschieden.
(OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.04.2015 – 21 U 182/14)

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Kellerabdichtung muss den Keller abdichten!

Zur vereinbarten Beschaffenheit im Sinne des § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB gehören alle Eigenschaften des Werks, die nach der Vereinbarung der Parteien den vertraglich geschuldeten Erfolg herbeiführen sollen. Der vertraglich geschuldete Erfolg bestimmt sich nicht allein nach der zu seiner Erreichung vereinbarten Leistung oder Ausführungsart, sondern auch danach, welche Funktion das Werk nach dem Willen der Parteien erfüllen soll. Ist eine funktionierende Kellerabdichtung geschuldet, ist das Werk nur dann mangelfrei, wenn es ausreichend vor eindringendem Wasser schützt. Das Bauwerk und dessen Teile müssen so abgedichtet sein, dass keine Feuchtigkeit eindringt. Kann die Funktionstauglichkeit der beauftragten Leistung mit der vereinbarten Ausführungsart oder den vereinbarten Materialien nicht erreicht werden, wird im Grundsatz hiervon die Mangelhaftigkeit des Werks nicht berührt; der Unternehmer schuldet weiter die vereinbarte Funktionstauglichkeit. Der Unternehmer haftet nur dann nicht für die fehlende Funktionstauglichkeit des Werks, wenn er den Besteller auf die Bedenken gegen eine solche Anordnung hingewiesen hat und dieser auf der untauglichen Ausführung besteht. Darauf weist das OLG Düsseldorf hin.
(OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.03.2015 – 21 U 62/14)