Nachtarbeitszuschlag von wenigstens 25 %

VonHagen Döhl

Nachtarbeitszuschlag von wenigstens 25 %

Ein Nachtarbeitszuschlag soll die Nachtarbeit für Arbeitgeber weniger attraktiv machen und in einem gewissen Umfang den Arbeitnehmer für die erschwerte Teilhabe am sozialen Leben entschädigen. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich darauf verzichtet, den Umfang des Ausgleichs für Nachtarbeit selbst festzulegen. Es ist davon auszugehen, dass ein Zuschlag i.H.v. 25 % auf den jeweiligen Bruttostundenlohn bzw. die Gewährung einer entsprechenden Anzahl von bezahlten freien Tagen ohne das Vorliegen besonderer Umstände, die auf eine höhere oder geringere Belastung schließen lassen, regelmäßig einen angemessenen Ausgleich für geleistete Nachtarbeit i.S.v. § 6 Abs. 5 ArbZG darstellt. Bei Erbringung der regulären Arbeitsleistung in Dauernachtarbeit erhöht sich der Ausgleichsanspruch regelmäßig auf 30 %. Durch wirtschaftliche Erwägungen, die aus Sicht des Arbeitgebers die Nachtarbeit bedingen, kann eine Reduzierung des Ausgleichs nach § 6 Abs. 5 ArbZG nicht begründet werden. Der mit der Norm verbundene Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit des Arbeitgebers ist aus Gründen des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer gerechtfertigt.
(Urteil des BAG vom 09.12.2015, Az.: 10 AZR 423/14 )

Über den Autor

Hagen Döhl administrator

Schreibe eine Antwort