Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass "Dashcam"-Aufnahmen zur Verfolgung schwerwiegender Verkehrsordnungswidrigkeiten grundsätzlich verwertet werden können.
(OLG Stuttgart 18.05.2016 4 Ss 543/15)
Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass "Dashcam"-Aufnahmen zur Verfolgung schwerwiegender Verkehrsordnungswidrigkeiten grundsätzlich verwertet werden können.
(OLG Stuttgart 18.05.2016 4 Ss 543/15)
Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Bußgeld von 300 Euro für eine Geschwindigkeitsüberschreitung unter Umständen rechtmäßig sein kann.
Der zur Tatzeit 55 Jahre alte Betroffene aus Höxter ist bereits mehrfach verkehrsrechtlich, u.a. wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen in Erscheinung getreten. Im August 2015 befuhr er mit seinem Pkw Daimler Benz in Höxter innerorts die B 64 (Entlastungsstraße). Die zulässige, auch durch eine entsprechende Beschilderung ausgewiesene Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritt er bei einem Überholmanöver um 28 km/h, wobei sein Fahrzeug von der Polizei mittels Lasermessung kontrolliert und so die Geschwindigkeitsüberschreitung festgestellt wurde.
Den Verkehrsverstoß des Betroffenen ahndete das AG Höxter mit einem Bußgeld von 300 Euro (AG Höxter, Urt. v. 01.03.2016 – 11 OWi 301/15) und verhängte damit eine Geldbuße, die deutlich über dem im Bußgeldkatalog für derartige Geschwindigkeitsüberschreitungen vorgesehen Betrag von 100 Euro liegt. Dabei ging das Amtsgericht von einer vorsätzlichen Begehung aus und berücksichtigte zu Lasten des Betroffenen zudem seine Voreintragungen.
Das OLG Hamm hat die vom Betroffenen gegen seine Verurteilung eingelegte Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist der Betroffene zu Recht wegen einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt worden. Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung handele vorsätzlich, wer die Geschwindigkeitsbeschränkung kenne und bewusst dagegen verstoße. Der Grad der Überschreitung könne ein starkes Indiz für vorsätzliches Handeln sein, wobei es auf das Verhältnis zwischen der gefahrenen und der vorgeschriebenen Geschwindigkeit ankomme. Insoweit gehe das Oberlandesgericht – in Übereinstimmung mit anderer obergerichtlicher Rechtsprechung – von dem Erfahrungssatz aus, dass einem Fahrzeugführer die erhebliche Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit aufgrund der Fahrgeräusche und der vorüberziehenden Umgebung jedenfalls dann nicht verborgen bleibe, wenn er die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40% überschreite. So verhalte es sich im vorliegenden Fall. Dem Betroffenen sei die innerorts zulässige Geschwindigkeit aufgrund der örtlichen Beschilderung bekannt gewesen. Im Zeitpunkt der polizeilichen Kontrolle habe er sie – zudem ein anderes Fahrzeug überholend – um mehr als 50% überschritten. Allein dieser Umstand rechtfertige die Annahme eines vorsätzlichen Verstoßes, den der Tatrichter nicht mit weitergehenden Feststellungen begründen müsse.
Der Beschluss ist rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 06.06.2016
Die Frage, ob in den Fällen, in denen bei einem Bauvorhaben nur einer der Ehegatten den Auftrag erteilt, der andere Ehegatte mitverpflichtet ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Für eine Auftragserteilung auch im Namen und in Vollmacht des anderen Ehegatten spricht es, wenn der den Auftrag erteilende Ehegatte den Wunsch äußert, der Schriftverkehr und die Rechnungslegung solle an die Eheleute erfolgen. Das hat das OLG Celle entschieden. Der BGH hat eine eingelegt Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.
OLG Celle, Urteil vom 23.09.2013 – 13 U 94/11; BGH, Beschluss vom 28.01.2016 – VII ZR 287/13
Der BGH hat entschieden, dass bei einer auf dem Dach einer Tennishalle nachträglich errichteten Photovoltaikanlage, die mit der Halle fest verbunden ist, die lange Verjährungsfrist für Nacherfüllungsansprüche von fünf Jahren Anwendung findet.
(BGH 2.06.2016 VII ZR 348/13)
Das AG München hat entschieden, dass der Vermieter das Recht hat, die vermietete Wohnung zu besichtigen, wenn ernsthafte Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein drohender Schaden eintreten kann, spätestens jedoch alle fünf Jahre.
(AG München 10.06.2016 461 C 19626/15)
Bei einem Vertrag über die kurzfristige Nutzung eines jedermann zugänglichen privaten Parkplatzes ist eine unbedingte Besitzverschaffung durch den Parkplatzbetreiber nicht geschuldet.
Macht er das Parken von der Zahlung der Parkgebühr und dem Auslegen des Parkscheins abhängig, begeht derjenige verbotene Eigenmacht, der sein Fahrzeug abstellt, ohne sich daran zu halten.
Hat ein Fahrzeughalter sein Fahrzeug einer anderen Person überlassen, kann er als Zustandsstörer unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn er auf die Aufforderung des Parkplatzbetreibers, den für eine Besitzstörung verantwortlichen Fahrer zu benennen, schweigt. Dem Parkplatzbetreiber steht gegen den als Zustandsstörer auf Unterlassung in Anspruch genommenen Fahrzeughalter kein Anspruch auf Erstattung der Kosten der Halteranfrage zu.
(BGH, Urteil vom 18.12.2015 – V ZR 160/14)
Mit einem sicherlich nicht ganz seltenen Sachverhalt der Selbstbegünstigung hat sich das OLG Stuttgart befasst. Der Fahrzeugführer beging eine Geschwindigkeitsüberschreitung. Absprachegemäß bezeichnete sich sein Arbeitskollege zunächst gegenüber der Bußgeldbehörde als Fahrer und zögerte das nachfolgende Bußgeldverfahren solange hinaus, bis der Fahrzeugführer wegen des Eintritts der Verfolgungsverjährung nicht mehr belangt werden konnte. Dann legte der Arbeitskollege offen, dass er den Verstoß doch nicht begangen habe, worauf auch das gegen ihn gerichtete Bußgeldverfahren ohne seine Verurteilung beendet wurde.
Das OLG Stuttgart hat die Verurteilung des Fahrzeugführers wegen falscher Verdächtigung (§ 164 Abs. 2 StGB) bestätigt und bei dessen Arbeitskollegen Beihilfe hierzu angenommen. Der Senat sah den Fahrzeugführer als mittelbaren Täter der Falschverdächtigung an, bei der der Arbeitskollege Gehilfe gewesen sei.
(OLG Stuttgart, NStZ 2016, 155; ZfS 2016, 47)
Die Behörde kann den Zugang mit einfacher Post versandter Anhörungen des Fahrzeughalters im Wege des Anscheinsbeweises nachweisen, wenn zumindest der Versand hinreichend belegt ist. Auch dann, wenn der Fahrzeughalter seiner Mitwirkungsobliegenheit hinsichtlich der Fahrerfeststellung nicht nachkommt, muss die Verfolgungsbehörde naheliegende und mit wenig Aufwand realisierbare Ermittlungen zur Fahrerfeststellung durchführen und dokumentieren (§ 25a StVG, § 31a StVZO).
(VGH Bayern, Urteil vom 18.02.2016 – XI BV 15.1164)
Das OLG Zweibrücken hat entschieden, dass ein volljähriges Kind, welches über eigenes Vermögen verfügt, das über den ihm zu belassenden Schonbetrag in Höhe von 5.000,00 € hinausgeht, dieses Vermögen zur Deckung seines eigenen Unterhaltsbedarfs einzusetzen hat.
Das volljährige Kind ist mit seinem eigenen Vermögen von über 54.000,00 €, wovon 25.000,00 € vom Kindesvater zugewandt wurden, der jetzt auf Unterhalt von seinem volljährigen Kind in Anspruch genommen wird, selbst in der Lage, seinen Unterhaltsbedarf abzudecken, so dass es den Kindesvater nicht für Unterhaltszahlungen in Anspruch nehmen kann.
(OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16.10.2015, 2 UF 107/15)
Wendet der Aufraggeber gegenüber der Werklohnforderung des Auftragnehmers ein, er habe verschiedene Zahlungen geleistet, und legt er entsprechende Quittungen vor, muss er deren Echtheit im Bestreitensfall uneingeschränkt beweisen, so das OLG Bamberg.
(OLG Bamberg, Urteil vom 18.09.2013 – 3 U 27/13)
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