Die Frage, ob in den Fällen, in denen bei einem Bauvorhaben nur einer der Ehegatten den Auftrag erteilt, der andere Ehegatte mitverpflichtet ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Für eine Auftragserteilung auch im Namen und in Vollmacht des anderen Ehegatten spricht es, wenn der den Auftrag erteilende Ehegatte den Wunsch äußert, der Schriftverkehr und die Rechnungslegung solle an die Eheleute erfolgen. Das hat das OLG Celle entschieden. Der BGH hat eine eingelegt Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.
OLG Celle, Urteil vom 23.09.2013 – 13 U 94/11; BGH, Beschluss vom 28.01.2016 – VII ZR 287/13
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