Ausschlusstatbestand vorbehaltlose Mietzahlung vor 1.9.2001

VonHagen Döhl

Ausschlusstatbestand vorbehaltlose Mietzahlung vor 1.9.2001

Es bleibt dabei, dass bis zum Inkrafttreten der Mietrechtsreform die längere vorbehaltlose Zahlung der Miete in Kenntnis des Mangels einen Ausschlusstatbestand darstellt.
(Quelle: BGH-Urteil vom 16.03.2003 – XII ZR 269/01)

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