Die Wirksamkeit von arbeitsvertraglich vereinbarten Ausschlussfristen sind (bei vorformulierten Verträgen) nach folgendem Schema zu prüfen:
Es muss eine vorformulierte Vertragsbedingung vorliegen. Einzelvertraglich ausgehandelte Ausschlussfristen unterliegen nicht der Inhaltskontrolle. Ein Aushandeln liegt aber nur dann vor, wenn der Arbeitgeber die Bedingung ernsthaft zur Disposition gestellt hat. Dafür trägt er die Beweislast. Da das BAG die strenge Rechtsprechung des BGH zu § 310 Abs. 3 Nr. 2 Halbsatz 2 BGB übernommen hat (BGH, Urteil v. 3.4.1998 – V ZR 6/97, NJW 1998, 2600, 2601 unter II.2.b der Gründe), wird der Beweis kaum gelingen.
Die Frist wird nur Vertragsinhalt, wenn sie nicht überraschend ist (§ 305c BGB). Sie ist deshalb mit der Überschrift „Verfallfrist“ oder „Ausschlussfrist“ zu versehen und in einem gesonderten Paragraphen des Vertrages auszuführen (BAG, Urteil v. 31.8.2005 – 5 AZR 545/04, AP Nr. 8 zu § 6 ArbtZG).
Die Frist darf keine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 2 BGB ergeben. Weil die gesetzliche Verjährungsfrist verkürzt wird, muss die Ausschlussfrist nach der Rechtsprechung des BAG (BAG, Urteil v. 28.9.2005 – 5 AZR 52/05, NZA 2006, 149). Bei einstufigen Ausschlussfristen und für jede Stufe einer zweiten Ausschlussfrist (zur zweiten Stufe BAG, Urteil v. 25.5.2005 – 5 AZR 572/04, NZA 2005, 1111) eine Mindestfrist von 3 Monaten einhalten. Die Rechtsprechung des BAG vor der Schuldrechtsreform ist insoweit überholt. Unangemessen benachteiligend und damit unwirksam sind auch einseitige Ausschlussfristen (BAG, Urteil v. 31.8.2005 – 5 AZR 545/04, AP Nr. 8 zu § 6 ArbtZG; BAG, Urteil v. 2.3.2004 – 1 AZR 271/03, NZA 2004, 852).
Die Klausel muss transparent sein, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Rechtsfolge – Verfall der Ansprüche – muss ausdrücklich genannt sein (BAG, Urteil v. 31.8.2005 – 5 AZR 545/04, APNr. 8 zu § 6 ArbtZG). Der Fristbeginn sollte festgelegt werden. Zulässig ist die Anknüpfung an die „Fälligkeit“, den „Zugang der Abrechnung“, das „tatsächliche Ausscheiden aus dem Betrieb“ oder die „Beendigung des Arbeitsverhältnisses.“ Es kann nach verschiedenen Ansprüchen differenziert werden.
Die Haftung wegen Vorsatz sollte wegen § 202 BGB von dem Ausschluss/Verfall ausgenommen werden (vgl. BAG, Urteil v. 25.5.2005 – 5 AZR 572/04, NZA 2005, 1111 unter III. der Entscheidungsgründe).
Die folgende Formulierung genügt den Anforderungen der Rechtsprechung:
Ausschlussfrist
1) Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit diesem in Verbindung stehen, sind innerhalb von 3 Monaten nach Fälligkeit, spätestens jedoch innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses schriftlich gegenüber der anderen Vertragspartei geltend zu machen. Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind verfallen.
2) Lehnt die andere Partei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von 2 Wochen nach der Geltendmachung des Anspruches, so verfällt der Anspruch, wenn er nicht innerhalb von 3 Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.
3) Der Ausschluss nach den Absätzen 1 und 2 gilt nicht, soweit ein Anspruch auf der Haftung wegen Vorsatz beruht.
Über den Autor