ArbG Osnabrück wendet Gleichstellungsgesetz auch bei Kündigungen an

VonHagen Döhl

ArbG Osnabrück wendet Gleichstellungsgesetz auch bei Kündigungen an

Einem Bericht der Zeitung «Handelsblatt» vom 02.05.2007 zufolge hat das Arbeitsgericht Osnabrück eine Kündigung gegen einen älteren Arbeitnehmer wegen Verstoßes gegen § 2 Absatz 4 AGG für unwirksam eingestuft. Die europarechtlich festgeschriebene Nichtanwendbarkeit des AGG auf Kündigungen habe damit erstmals ein deutsches Gericht für europarechtswidrig erklärt. Die zu Grunde liegende EU-Diskriminierungs-Richtlinie beziehe sich auch auf die Beendigung von Arbeitsverhältnissen, erklärte das ArbG Osnabrück.

Das Urteil könnte weit reichende Folgen für Arbeitsgerichtsprozesse gegen ältere Mitarbeiter haben. In dem zu entscheidenden Fall hatte ein seit 1980 bei einem Automobilhersteller angestellter Mitarbeiter gegen eine betriebsbedingte Kündigung geklagt. Der Arbeitgeber wollte nach dem Bericht des «Handelsblatts» mehrere hundert Mitarbeiter über betriebsbedingte Kündigungen «ausmustern». Ein mit dem Betriebsrat erarbeiteter Sozialplan sollte die Sozialauswahl zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur nach verschiedenen Altersgruppen möglichst prozentual gleichmäßig vornehmen. Durch frühere Kündigungswellen war aber der Altersdurchschnitt in dem Betrieb von 37 auf 43 Jahre gestiegen. Dies führte beim Arbeitgeber nun zur Furcht davor, mittelfristig die Produktion nicht mehr aufrecht erhalten zu können, wenn nur mehr ältere Arbeitnehmer im Betrieb tätig sind.
Das ArbG Osnabrück wertete diese Haltung indes als nicht überzeugend. Es handele sich dabei um ein reines Vorurteil, heißt es im Bericht des «Handelsblatts». Vielmehr müsse von einer Diskriminierung älterer Arbeitnehmer ausgegangen werden. Ohne die Altersgruppenbildung wären weniger ältere Arbeitnehmer gekündigt worden. Mit dieser Argumentation kippte das ArbG Osnabrück den Sozialplan und die Regelungen im Interessenausgleich. Der Arbeitgeber wurde dazu verurteilt, den klagenden Mitarbeiter weiterzubeschäftigen.

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