Anwendbarkeit von § 174 BGB (Zurückweisung einer Willenserklärung wegen fehlender Originalvollmacht) im Falle der Geltendmachung von Ansprüchen zur Wahrung einer tariflichen Ausschlussfrist

VonHagen Döhl

Anwendbarkeit von § 174 BGB (Zurückweisung einer Willenserklärung wegen fehlender Originalvollmacht) im Falle der Geltendmachung von Ansprüchen zur Wahrung einer tariflichen Ausschlussfrist

§ 174 BGB (wonach eine Willenserklärung zurückgewiesen werden kann, wenn ihr keine Originalvollmacht beigefügt ist)findet auf die Geltendmachung von Ansprüchen zur Wahrung einer tariflichen Ausschlussfrist keine entsprechende Anwendung. Eine analoge Anwendung von § 174 BGB auf die Geltendmachung von Ansprüchen zur Wahrung tariflicher Ausschlussfristen ist nicht gerechtfertigt. Die Geltendmachung muss durch einen bevollmächtigten Vertreter erfolgen. Entsprechend § 180 Satz 1 BGB ist ein Handeln eines Vertreters ohne Vertretungsmacht unzulässig.

(BAG hat am 14.8.2002 -5AZR341/01)

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