Es ist unzulässig, auf einen Wohnungseigentümer dadurch Druck auszuüben mit dem Ziel, dass in Zukunft das serienhafte Anfechten von Beschlüssen der Gemeinschaft zu unterlassen, dass ihm für den Zuwiderhandlungsfall eine Abmahnung mit der Androhung der Entziehung des Wohnungseigentums in Aussicht gestellt wird.
(OLG Köln, Beschluss v. 20.2.2004 – 16 WX 7/04)
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