Für eine Änderungskündigung nach § 2 KSchG müssen hinsichtlich ihrer sozialen Rechtfertigung die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 2 KSchG vorliegen. Dabei ist auch bei einer Ablehnung des Änderungsangebotes durch den Arbeitnehmer – wie vorliegend – nicht auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern auf das Änderungsangebot und seine soziale Rechtfertigung abzustellen. Bei einer betriebsbedingten Änderungskündigung ist das Änderungsangebot des Arbeitgebers daran zu messen, ob dringende betriebliche Erfordernisse gem. § 1 Abs. 2 KSchG das Änderungsangebot bedingen.
Soweit neben einer Änderung der Tätigkeit auch eine Änderung der Vergütung angestrebt wird, muss die Vergütungsänderung für sich gerechtfertigt sein, es sei denn, die Höhe der Vergütung ergibt sich ohne weiteres aus einem Vergütungssystem. Dabei ist davon auszugehen, dass eine Gehaltsreduzierung nur ausnahmsweise in Betracht kommen kann.
Sollen für eine solche wirtschaftliche Gründe geltend gemacht werden, so sind die Finanzlage des Betriebes und die Auswirkungen der beabsichtigten Kostensenkung detailliert darzustellen und insbesondere darzulegen, warum andere Maßnahmen nicht in Betracht kommen. Besteht ein anerkennenswerter Anlass zur Änderungskündigung so ist zu prüfen, ob sich der Arbeitgeber darauf beschränkt hat, nur solche Änderungen vorzuschlagen die der Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen muss.
(LAG Baden-Württemberg – 7.10.2004 19 Sa 25/04)
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