Eine Abwasserhebeanlage, die sich im gemeinschaftseigenen Heizungskeller befindet und lediglich der Abwasserentsorgung einer einzelnen Eigentumswohnung dient, gehört als Gebäudebestandteil gemäß § 5 I WEG zu den Sondereigentumsräumen, deren Abwässer sie entsorgt, und ist damit Gegenstand des Sondereigentums.
(OLG Düsseldorf, B. v. 30. Oktober 2000, Az.: 3 Wx 276/00, WM 2000, 36)
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