Der Vermieter einer Wohnung ist nicht berechtigt, die Versorgung seines Mieters mit Wasser und Heizung zu unterbrechen, selbst wenn dieser mit der Zahlung der laufenden Betriebskosten in Verzug ist. Dem Vermieter steht insoweit kein Zurückbehaltungsrecht zu. An dieser Rechtslage hat such durch die Reform des Mietrechts zum 1. September 2001, insbesondere durch die Neuregelung in § 556 b BGB n.F. nichts geändert.
(LG Göttingen, Beschluss v. 7.3.2003 – 5 T 582/02)
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