Rundfunkgebühren für PC nur bei nachgewiesenem Bereithalten zum Rundfunkempfang

VonHagen Döhl

Rundfunkgebühren für PC nur bei nachgewiesenem Bereithalten zum Rundfunkempfang

Das VG Gießen hat am 18.1.2010 die Gebührenbescheide des Hessischen Rundfunks aufgehoben, mit denen dieser die Kläger zu Gebühren für die Bereithaltung eines „neuartigen Rundfunkgerätes“, nämlich eines internetfähigen PCs, herangezogen hatte.
Die Kläger hatten dem u.a. entgegen gehalten, dass die Geräte nur für die Mitgliederverwaltung, zur Gestaltung der Internetpräsenz und für den Mailverkehr genutzt würden, bzw. ein Zugriff technisch nur auf ausgewählte, geschäftsbezogene Internetseiten möglich sei.
Das VG Gießen hat den Klagen stattgegeben.
Ein internetfähiger PC unterfalle zwar grundsätzlich dem Begriff des Rundfunkempfangsgerätes, eine Gebührenpflicht bestehe jedoch nur, wenn der PC auch nachgewiesener Maßen für den Rundfunkempfang bereitgehalten wird. Anders als bei den herkömmlichen Rundfunkempfangsgeräten stelle die Rundfunkempfangsmöglichkeit bei den PCs nur eine untergeordnete Funktion dar, so dass nicht wie bei den herkömmlichen Geräten allein aus dem Besitz auf das – vom Gebührenpflichtigen im Einzelfall (kaum) zu widerlegende– Bereithalten zum Empfang geschlossen werden könne. Auf Grund der nur untergeordneten Empfangsfunktion eines internetfähigen PCs müsse vielmehr in diesem Fall die Rundfunkanstalt das tatsächliche Bereithalten zum Rundfunkempfang im Einzelnen nachweisen, ein Nachweis der den Rundfunkanstalten schon auf Grund der Masse der Verfahren nur schwer in größerem Umfang gelingen wird und der dem HR in den beiden entschiedenen Verfahren nicht gelungen ist.
Die Entscheidung betrifft Fälle, in denen nicht bereits ein herkömmliches Rundfunkempfangsgerät bereit gehalten wird und deshalb der internetfähige PC als sog. Zweitgerät gebührenfrei ist.
Die Verfahren sind noch nicht rechtskräftig. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung zugelassen, so dass die Beteiligten binnen eines Monats bei dem Hessischen VGH Berufung einlegen können.
(9 K 305/09.GI, 9 K 3977/09.GI)

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