Können Eltern über Konten ihrer Kinder voll verfügen, müssen sie die daraus erzielten Kapitaleinkünfte selbst versteuern. Dies gilt nach einem Urteil des rheinland-pfälzischen Finanzgerichts vom 29.05.2008 auch, wenn das Kind bereits volljährig ist (Az.: 5 K 2200/05, nicht rechtskräftig)
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