Für Drucker ist keine urheberrechtliche Gerätevergütung nach § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG zu entrichten. Dies hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 06.12.2007 entschieden (Az.: I ZR 94/05). Die Geräte seien nicht zur Vornahme von Vervielfältigungen durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung bestimmt. Allein mit einem Drucker könne nicht vervielfältigt werden. Auch im Zusammenwirken mit anderen Geräten seien Drucker weder zur Vervielfältigung von Werken bestimmt noch geeignet.
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