Eine unberechtigte Namensanmaßung nach § 12 Satz 1 Fall 2 BGB liegt vor, wenn ein Dritter unbefugt den gleichen Namen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt werden.
Diese Voraussetzungen sind im allgemeinen erfüllt, wenn ein fremder Name als Domainname verwendet wird. Ein zu einer Identitätsverwirrung führender unbefugter Namensgebrauch kann schon dann zu bejahen sein, wenn der Nichtberechtigte den Domainnamen bislang nur hat registrieren lassen. Über die Zuordnungsverwirrung hinaus wird auch ein besonderes schutzwürdiges Interesse des Namensträgers beeinträchtigt, wenn sein Name durch einen Nichtberechtigten als Domainname unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain „.de“ registriert wird. Denn die den Berechtigten ausschließende Wirkung setzt bei der Verwendung eines fremden Namens als Domainname bereits mit der Registrierung ein. (Leitsatz der Redaktion)
(Kammergericht – 10.8.2007 5 W 230/07)
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