Arbeits- oder Tarifverträge definieren die regelmäßige Arbeitszeit, innerhalb der ein Arbeitnehmer verpflichtet ist, die von ihm geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Darüber hinaus bestimmt das Arbeitszeitgesetz den Umfang der maximal zulässigen Arbeitszeit.
Die werktägliche Arbeitszeit darf 8 Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Abweichungen davon werden nur im Ausnahmefall durch das Gesetz zugelassen.
Zur Leistung von Überstunden sind Arbeitnehmer nur dann verpflichtet, wenn sich dies aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung, einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung oder aus einer Nebenpflicht ergibt. Eine Nebenpflicht ergibt sich z.B. für Notfälle oder wenn durch die geforderte Mehrarbeit ein sonst dem Arbeitgeber drohender Schaden vermieden werden muss. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, kann der Arbeitnehmer jede Leistung von Überstunden ablehnen.
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