Der Mieter hat auch dann die vereinbarten Kosten der Gartenpflege zu tragen, wenn er den Garten nicht nutzen kann, die Gartenfläche das Anwesen aber insgesamt verschönert.
(Quelle: BGH-Urteil vom 26.05.2004 – VIII ZR 135/03)
Der Mieter hat auch dann die vereinbarten Kosten der Gartenpflege zu tragen, wenn er den Garten nicht nutzen kann, die Gartenfläche das Anwesen aber insgesamt verschönert.
(Quelle: BGH-Urteil vom 26.05.2004 – VIII ZR 135/03)
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