Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist im Arbeitsgerichtsverfahren aktiv und passiv parteifähig.
(BAG, Urteil v. 1.12.2004 – 5 AZR 597/03)
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist im Arbeitsgerichtsverfahren aktiv und passiv parteifähig.
(BAG, Urteil v. 1.12.2004 – 5 AZR 597/03)
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