Das Gericht darf Mängelbeseitigungskosten gemäß § 287 ZPO nur aufgrund greifbarer Anhaltspunkte schätzen.
(BGH Urteil vom 11.3.2004, Az: VII ZR 339/02)
Das Gericht darf Mängelbeseitigungskosten gemäß § 287 ZPO nur aufgrund greifbarer Anhaltspunkte schätzen.
(BGH Urteil vom 11.3.2004, Az: VII ZR 339/02)
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