Hinweispflicht des Fliesenlegers auf ungeeigneten Estrich

VonHagen Döhl

Hinweispflicht des Fliesenlegers auf ungeeigneten Estrich

Auch beim BGB-Werkvertrag muss der Unternehmer, dessen Leistung auf der Vorar- beit eines anderen gründet, prüfen und erforderlichenfalls Erkundigungen ein- ziehen, ob die Vorleistung als Grundlage für sein eigenes Werk geeignet ist.
(OLG Koblenz Urteil vom 15.07.2004)

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