Zweitwohnungssteuer für Studentenbude als Nebenwohnsitz unzulässig

VonHagen Döhl

Zweitwohnungssteuer für Studentenbude als Nebenwohnsitz unzulässig

Das VG Düsseldorf hat mehreren Klagen von Studierenden aus Wuppertal stattgegeben, die sich gegen die Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer gewehrt haben.
Allen Klägern ist gemeinsam, dass sie mit Erstwohnsitz im Elternhaus gemeldet sind und ihnen dort ihr Kinderzimmer zur Verfügung steht. Der Nebenwohnsitz befindet sich in der Studentenwohnung in Wuppertal.
Das VG Düsseldorf sieht die Voraussetzungen für die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer als Aufwandssteuer gemäß Art. 105 Abs. 2a GG als nicht gegeben an.
Nach Ansicht des Gerichts stellt sich das Innehaben einer Zweitwohnung nur dann als Aufwendung im Sinne des Gesetzes dar, wenn auch eine Erstwohnung innegehabt wird. Dies sei bei Studierenden, denen nur das ehemalige Kinderzimmer im Elternhaus zur Verfügung steht, nicht der Fall.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat das Gericht die Sprungrevision zum BVerwG zugelassen.

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