Das OLG Hamm, bewertete die wiederholten Besuche der neuen Lebensgefährtin des Ehemannes, die teilweise auch über Nacht erfolgten, als eine unbillige Härte im Sinne des § 1361b Abs. 1 BGB, zumal hier eine beengte Wohnsituation vorlag. Dies war der Ehefrau nicht mehr zuzumuten, so dass ihr die Wohnung im Zeitraum bis zum Ablauf des Trennungsjahres allein zugewiesen wurde, obwohl der Ehemann Alleineigentümer dieser Wohnung war.
(vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 28.12.2015, Aktenzeichen II 2 UF186/15)
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