In einem Beschluss vom 2.Juni 2005 hat der BGH die Teilrechtsfähigkeit einer Wohnungseigentümergemeinschaft anerkannt. Die Rechtsfähigkeit ist danach gegeben, soweit die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnimmt. Im Einzelnen führte der BGH dazu u. a. aus, dass die Teilrechtsfähigkeit nicht von der Anzahl der Miteigentümer der fraglichen Wohnungseigentümergemeinschaft anhänge. Die Rechtsfähigkeit betreffe jedoch nur die Fälle, in denen die Wohnungseigentümer im Rahmen des gemeinschaftlichen Eigentums als Gemeinschaft am Rechtsverkehr teilnehmen und z. B. Reparaturaufträge an Handwerker vergeben würden, die das gemeinschaftliche Eigentum betreffen. Die Teilrechtsfähigkeit betrifft dagegen nicht die Fälle, in denen es um die Willensbildung in der Wohnungseigentümergemeinschaft geht. Insbesondere für Beschlussanfechtungsverfahren gilt daher weiterhin, dass diese sich gegen die jeweils anderen Wohnungseigentümer, nicht aber gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft insgesamt richten.
Die Entscheidung des BGH zieht in der Praxis wichtige Änderungen nach sich. So war bisher die Vorlage einer aktuellen Eigentümerliste nötig, wenn die Eigentümer gerichtlich belangt wurden. Dies entfällt nunmehr, soweit die Eigentümergemeinschaft als beteiligten- bzw. parteifähig anzusehen ist.
Weiterhin entfällt voraussichtlich die Eintragung aller Eigentümer in das Grundbuch, die bislang erforderlich war, um nach Titulierung eines Anspruchs auf Zahlung rückständigen Wohngeldes eine Zwangssicherungshypothek eintragen zu lassen. Diese Eintragung war bislang mit erheblichen praktischen Schwierigkeiten verbunden, da sämtliche Eigentümer mit Namen, Vornamen, Wohnorten und Geburtsdaten bzw. Berufen eingetragen werden mussten. Künftig dürfte es insoweit genügen, die Wohnungseigentümerschaft eindeutig zu benennen. Genaueres wird sich aber erst in der zukünftige Praxis zeigen. (Beschluss vom 02.06.2005 – V ZB 32/05)
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