Wohnungseigentümergemeinschaft: Blockwahl bei Bestellung des Verwaltungsbeirats

VonHagen Döhl

Wohnungseigentümergemeinschaft: Blockwahl bei Bestellung des Verwaltungsbeirats

Soll ein Verwaltungsbeirat gewählt werden, geschieht dies häufig in der Weise, dass sich die (gerade) notwendige Anzahl an Kandidaten gemeinschaftlich zur Verfügung stellt. Oftmals erfolgt auch nur eine Bestellung durch Bestätigung der gegenwärtigen Amtsinhaber. Die Zulässigkeit solcher Blockwahlen ist umstritten.
Das Landgericht Düsseldorf folgt in einer neuen Entscheidung, einer BGH-Entscheidung aus den 70er Jahren, die im Hinblick auf die Wahl von Parteigremien ergannen war. Danach ist die Blockwahl bei Personalentscheidungen über Parteigremien unzulässig, weil sie mit demokratischen Grundsätzen nicht zuvereinbaren sei, denn im Rahmen einer Blockwahl müssten ggf. auch unliebsame Kandidaten mitgewählt werden.
Das Landgericht Schweinfurt hatte Ende der 90er Jahre für die Bestellung der Verwaltungsberatsmitglieder allerdings die Blockwahl zugelassen.

Dem schloss sich das Landgericht Düsseldorf nicht an, sondern ging davon aus, dass die Blockwahl nicht zulässig sei, weil dieses Verfahren dazu zwingt, auch nicht gewollte Kandidaten zu wählen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Wohnungseigentümer eher auf die Bestellung eines Verwaltungsbeirats verzichten, als eine solche Person hinzuzunehmen.
(LG Düsseldorf Beschluss vom 06.05.2004 – 19T42/04)

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