Wirtschaftsplan: Fortgeltung über das Kalenderjahr hinaus

VonHagen Döhl

Wirtschaftsplan: Fortgeltung über das Kalenderjahr hinaus

Ein Wirtschaftsplan gilt auch dann über das beschlossene Kalenderjahr hinaus, wenn dies nicht ausdrücklich in der Beschlussfassung zum Ausdruck gebracht wurde.Die Eigentümergemeinschaft hat einen säumigen Wohnungseigentümer auf Zahlung des Haus- bzw. Wohngeldes in Anspruch genommen. Dieser war der Auffassung, dass er nicht zur Zahlung des Haus- bzw. Wohngeldes verpflichtet sei, weil es an einer Beschlussfassung über den notwendigen Wirtschaftsplan fehle. Die Eigentümergemeinschaft hatte einen Wirtschaftsplan für das Jahr 1997 beschlossen, für das Jahr 1998 nicht, nahm aber trotzdem den Wohnungseigentümer auf Zahlung für die Monate Januar und Februar 1998 in Anspruch.Das OLG Hamburg hat die Zahlungsverpflichtung des Wohnungseigentümers bestätigt. Auch wenn die Eigentümergemeinschaft nur über den Wirtschaftsplan des Jahres 1997 beschlossen habe, so sei ein den Interessen der Eigentümergemeinschaft entsprechender Wille erkennbar, dass dieser Wirtschaftsplan auch über den 31.12.1997 hinaus fortgelten soll. Es sei nicht notwendig, dass ein derartiger Wille der Wohnungseigentümer in der Beschlussfassung ausdrücklich formuliert würde – es genüge vielmehr eine konkludente Erklärung der Gemeinschaft dahingehend, die Wirkungsdauer des Wirtschaftsplanes ausdehnen zu wollen. Hierfür würde beispielsweise schon eine mehrjährige vergleichbare Übung innerhalb der Eigentümergemeinschaft ausreichen.

Hinweis für die Praxis:
Dennoch sollten die Verwalter der Wohnungseigentumsanlagen im Wirtschaftsplan mindestens den Zusatz mit beschließen lassen, dass der Wirtschaftsplan jeweils so lange gilt, bis ein neuer Wirtschaftsplan beschlossen wird.
(OLG Hamburg, Beschluss v. 23.8.2002 – 2 Wx 4/99)

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