Der Vorwurf des fahrlässigen Führens eines Fahrzeuges unter der Wirkung berauschender Mittel nach § 24 a Abs. 2 und 3 StVG kann im Hinblick auf die Wirkung von Cannabis zum Tatzeitpunkt nur erhoben werden, wenn der Konsum entweder nachgewiesenermaßen zeitnah erfolgt ist oder im Falle eines länger zurückliegenden Konsums weitere Umstände hinzutreten, die es für den Betroffenen erkennbar gemacht haben, dass die Wirkung des von ihm vor längerer Zeit genossenen Cannabis unter Umständen noch fortdauert (Kammergericht VA 10, 86; 09, 195; OLG Frankfurt VRR 10, 432).
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