Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

VonHagen Döhl

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Es gibt Situationen, in denen selbst ein bisher gesunder Mensch plötzlich nicht mehr in der Lage ist selbst zu handeln und sich zu artikulieren.
Ein Mann im besten Alter – alleiniger Geschäftsführer eines mittelständischen Unternehmens – liegt nach einem schweren Unfall wochenlang im Koma.
Er kann weder seine eigenen Angelegenheiten, noch die des Unternehmens wahrnehmen. Die Leitung der Gesellschaft ist akut gefährdet. Die Gehälter der Mitarbeiter und die Verbindlichkeiten der Gesellschaft können nicht gezahlt werden, weil er allein kontoführungsbefugt ist.

Mit einer qualifiziert vorbereiteten und auf die individuellen Verhältnisse zugeschnittenen Vorsorgevollmacht können geeignete Personen gerade für solche Situationen bestimmt werden, damit diese die Angelegenheiten im Sinne des Vollmachtgebers weiter wahrnehmen und so die negativen Folgen der beschriebenen Situation verringern oder verhindern können.
Ein spezialisierter Anwalt bzw. eine Anwältin wird mit dem Mandanten klären, für welche Situationen Regelungsbedarf besteht und welche Personen bevollmächtigt werden sollen, denn auch die Auswahl der richtigen, geeigneten Person ist wichtig.

Ist die Vollmacht nicht rechtzeitig vor der Situation, für die sie benötigt wird, errichtet, dann ist in Falle des Falles keine Vertrauensperson bevollmächtigt.
Bevor der Vertretungsfall eintritt kann der Vollmachtgeber also noch selbst bestimmen, wer ihn vertreten soll. Wenn der Fall eingetreten ist, ist es zu spät dafür.
Dann kann allenfalls noch ein Betreuer durch das Gericht bestellt werden – für das Unternehmen ggf. ein sogenannter Notgeschäftsführer.
Ob diese aber die Interessen des Betroffenen so wahrnehmen, wie eine vorher selbst ausgewählte Vertrauensperson, ist fraglich. Abgesehen davon können für den gerichtlich bestellten Betreuer erhebliche Kosten anfallen

Verschlimmert sich die Situation des Unfallopfers aus dem eingangs dargestellten Beispielfall noch und wird die Person nur noch künstlich am Leben erhalten, besteht vielleicht keine Aussicht auf Besserung mehr, ergibt sich die Frage, wer entscheidet, welche Maßnahmen noch sinnvoll sind und welche nicht. Wie hätte sich der Patient entschieden, der seine Meinung oder Entscheidung nicht mehr mitteilen kann?

Mit einer rechtzeitigen Patientenverfügung kann jeder selbst bestimmen, wie in solchen Situationen verfahren werden soll.
Auch dabei kann der erfahrene Anwalt beraten, alle regelungsbedürftigen Fragen erörtern und die notwendigen Dokumente vorbereiten.

Die Dokumente sollten sicher, aber gut auffindbar aufbewahrt werden. Für den hoffentlich nicht eintretenden Notfall sollten wenigsten 2 Vertrauenspersonen wissen, wo sich diese Dokumente befinden. Ggf. sollten Bevollmächtigte sogar die Originalvollmacht erhalten, damit sie sich legitimieren können, wenn es darauf ankommt.
Noch besser ist die Registrierung und Hinterlegung beim zentralen Vorsorgeregister. Das kostet eine einmalige, geringe Gebühr und sichert, dass im Bedarfsfall die befassten Institutionen schnell Zugriff auf die Dokumente erhalten und beispielsweise Ärzte schnell erfahren, wer bevollmächtigt ist und Entscheidungen treffen kann.
Rechtsanwälte, die regelmäßig in solchen Sachen beraten, haben meistens auch einen Zugang zu dem Register und können auch die Anmeldung übernehmen.
Der Bevollmächtigte sollte natürlich in jedem Fall informiert sein.

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