VG Koblenz: Keine Rundfunkgebühr für PC in Anwaltskanzlei

VonHagen Döhl

VG Koblenz: Keine Rundfunkgebühr für PC in Anwaltskanzlei

Ein Rechtsanwalt muss für seinen beruflich genutzten PC mit Internetanschluss keine Rundfunkgebühr entrichten. Dies hat das Koblenzer Verwaltungsgericht mit Urteil vom 15.07.2008 entschieden. Ein PC sei, gerade in Kanzleiräumen, anders als etwa ein Radiogerät nach der Lebenserfahrung nicht zu dem zweck angeschafft worden, Rundfunksendungen zu empfangen, auch wenn dies technisch möglich sei (Az.: 1 K 496/08.KO).
Der Rechtsanwalt verwendet in seiner Kanzlei den PC zu Schreib- und Recherchearbeiten. Dabei nutzt er den Internetzugang auch zum Zugriff auf Rechtsprechungsdatenbanken, für sonstige beruflich bedingte Recherchen sowie zur elektronischen Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung. Um einen schnelleren Zugang zum Internet zu erhalten, verfügt der Rechner über einen DSL-Anschluss. Im Januar 2007 meldete der Rechtsanwalt seinen PC bei der Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (GEZ) an. Im Verfahren teilte er mit, er habe in seiner Kanzlei einen internetfähigen PC, den er jedoch nicht zum Rundfunkempfang nutze. Es sei deshalb verfassungswidrig, ihn zu Rundfunkgebühren heranzuziehen. Gleichwohl verlangte die GEZ Rundfunkgebühren in Höhe von monatlich 5,52 Euro. Hiergegen erhob der Rechtsanwalt nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage. Diese hatte Erfolg.
Der Rechtsanwalt, so das Gericht, sei kein Rundfunkteilnehmer. Er halte kein Rundfunkgerät zum Empfang im Sinne der rundfunkrechtlichen Bestimmungen bereit. Zwar könne er mit seinem PC über seinen Internetbrowser Sendungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten empfangen. Jedoch rechtfertige dies nicht ohne Weiteres die Gebührenerhebung. Herkömmliche Rundfunkempfangsgeräte seien speziell für einen Hörfunk- oder Fernsehempfang ausgerichtet und würden nach der Lebenserfahrung zu diesem Zweck angeschafft. Anders verhalte es sich bei einem internetfähigen PC, der den Zugriff auf eine Fülle von Informationen ermögliche und in vielfacher Weise anderweitig genutzt werde. Dies gelte, so das VG, gerade im Fall einer beruflichen Nutzung des PC in Geschäfts- oder Kanzleiräumen. Dort werde der PC typischerweise nicht zur Rundfunkteilnahme verwendet.
Zudem gewährleiste das Grundrecht der Informationsfreiheit, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Durch die Einführung einer Rundfunkgebühr für einen Internet-PC würde eine staatliche Zugangshürde errichtet, die mit den Informationsquellen nichts zu tun habe und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz widerspreche. Von daher gebiete auch eine verfassungskonforme Auslegung des Merkmals «zum Empfang bereithalten», dass der Rechtsanwalt keine Rundfunkgebühr für seinen ausschließlich beruflich genutzten PC entrichten müsse. Das Gericht hat die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zugelassen.

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