Die verkürzte Kündigungsfrist des § 113 InsO gilt nicht bei Kündigung durch vorläufigen InsO-Verwalter (BAG, Urteil v. 20.01.2005 – 2 AZR 134/04).
Die verkürzte Kündigungsfrist des § 113 InsO gilt nicht bei Kündigung durch vorläufigen InsO-Verwalter (BAG, Urteil v. 20.01.2005 – 2 AZR 134/04).
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