Den Grundstückseigentümer trifft hinsichtlich seines befriedeten Besitztums eine Verkehrssicherungspflicht nur insofern, als er für dieses den Verkehr eröffnet hat. Davon ist regelmäßig der Innenbereich nicht erfasst, sofern das Grundstück durch einen zur Straße gelegenen Eingang zu betreten ist, Dritte – etwa Briefträger, Handwerker etc. – also den Hof generell nicht aufsuchen müssen.
(OLG Celle – 25.08.2004 9 U 95/04)
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