Der EuGH hat entschieden, dass das Arbeitsentgelt, das Verkaufsberatern hinsichtlich des Jahresurlaubes gezahlt wird, nicht auf das Grundgehalt beschränkt sein darf. Vielmehr sind Provisionen, die sich nach den getätigten Verkäufen bemessen, ebenfalls einzubeziehen. (EuGH C-539/12)
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