Unvollständige oder unklare Baubeschreibung

VonHagen Döhl

Unvollständige oder unklare Baubeschreibung

Soweit die Baubeschreibung unvollständig und unklar ist, ist der Bauwerksvertrag nach § 650k Abs. 2 Satz 1 BGB unter Berücksichtigung sämtlicher Vertragsbeginn leitender Umstände – insbesondere des Komfort- und Qualitätsstandards nach der übrigen Leistungsbeschreibung – auszulegen (ergänzende Vertragsauslegung). Zweifel bei der Auslegung des Vertrags bezüglich der vom Unternehmer geschuldeten Leistung gehen zu dessen Lasten (§ 650k Abs. 2 Satz 2 BGB – Unklarheitsregelung).
(ZAP 2/2018, Fach 5 Seite 258 – Bauvertragsrecht)
 

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Hagen Döhl administrator

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