Die von einem Unterhaltspflichtigen nach Erreichen der Regelaltersgrenze erzielten Einkünfte, hier die eines Arztes, gelten unterhaltsrechtlich als überobligatorisch. Diese Einkünfte können daher nach den Umständen des Einzelfalles bei der Berechnung des Kindesunterhaltes nur zu einem Teil angerechnet werden, hier zu 50 %.
(OLG Karlsruhe, FamRZ 2011, Seite 1303)
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