Nach der Entscheidung des BGH vom 09.02.2012 wird die Verjährung des Vergütungsanspruchs des Auftragnehmers gehemmt, wenn der Auftragnehmer zur Aufklärung von Werkmängeln ein selbständiges Beweisverfahren einleitet, um die Abnahmereife seiner Werkleistungen und die tatsächlichen Voraussetzungen für die Fälligkeit seines Vergütungsanspruchs nachweisen zu können.
BGH, Beschluss vom 09.02.2012 – VII ZR 135/11
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