§ 113 Insolvenzordnung, wonach der Insolvenzverwalter das Arbeitsverhältnis ohne Rücksicht auf einen vereinbarten Ausschluss des Rechts auf ordentliche Kündigung mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende kündigen kann, verdrängt Unkündbarkeitsklauseln in Betriebsvereinbarungen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden und aufgrund dessen eine Kündigungsschutzklage einer entlassenen Arbeitnehmerin abgewiesen.
(BAG Urteil vom 22.09.2005, Az.: 6 AZR 526/04)
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