Das OLG Jena hat in einer Entscheidung darauf hingewiesen, dass allein die Überschreitung der Autobahn – Richtgeschwindigkeit von 130 km/h (hier 160 bis 170 km/h) auf eine wenig befahrenen und gut einsehbaren Autobahn nicht zu einer Mithaftung des vorfahrtsberechtigten Unfallbeteiligten führt, wenn der Unfallgegner kurz vor dem Unfall von der Einfädelspur auf die Überholspur gewechselt ist, obwohl er wegen der schwachen Leistung seines Fahrzeugs (hier: 33 kW) nicht derart beschleunigen konnte, dass eine Gefährdung des vorfahrtsberechtigten Fahrzeugs ausgeschlossen war.
(OLG Jena, NZV 2010,29)
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