Gemeindeeinwohner sind nicht verpflichtet, die von der Kommune angebotene Fernwärmeversorgung zu nutzen, sofern damit lediglich Ziele des überörtlichen Umweltschutzes verfolgt werden. Das entschied der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim. Ein Anschluss- und Benutzungszwang für Einrichtungen der Gemeinden setze voraus, dass dadurch das Wohl gerade aller Gemeindeeinwohner gefördert werde, so der VGH.
(VGH Mannheim Urteil vom 18.03.2004, Az.: 1 S 2261/02)
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