Der deutsche Bundestag hat das Telemediengesetz (TMG) verabschiedet. Teledienste und Mediendienste sind nunmehr im Begriff der Telemedien zusammengefasst.
Eine weitere Neuerung betrifft die Versendung unbestellter Werbe-E-Mails (Spam), die jetzt als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann. Mit der jetzt vom Bundestag verabschiedeten Regelung im Telemediengesetz darf bei E-Mails zukünftig in der Kopf- oder Betreffzeile weder der Absender, noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert werden. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift kann mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro bestraft werden.
Aus datenschutzrechtlicher Sicht enthält das TMG nunmehr eine Öffnungsklausel, wo
nach personenbezogene Daten in zwei Fällen offenbart werden müssen: Zum einen gegenüber allen Behörden, die zum Zwecke der Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr tätig werden und zum anderen gegenüber Privaten, wenn dies zur „Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich“ ist.
Das Telemediengesetz ist zeitgleich mit dem 9. Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien am 1. März 2007 in Kraft getreten. Beide Regelwerke ergänzen sich und lösen bisherige Bestimmungen ab. Seit diesem Zeitpunkt finden das Teledienstegesetz (TDG), das Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) und der Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV) keine Anwendung mehr.
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