Wenn ein Teilnehmer die Freigabe des Anschlusses bzw. Zuganges für einen Drittanbieter begehrt und dieses Verlangen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes derart bekräftigt, besteht vor dem Hintergrund des Rechtes auf freien Zugang zu Telekommunikationsleistungen ein durchsetzbares Anbieterwechselrecht dergestalt, dass ohne Einfluss auf den (Fort-)Bestand eines Vertragsverhältnisses zu der Verfügungsbeklagten diese der Aufforderung zur Freischaltung des Anschlusses und Ports Folge zu leisten hat.
AG Hamburg 25.7.2007 6 C 300/07
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