Teilnahmepflicht an Personalgesprächen?

VonHagen Döhl

Teilnahmepflicht an Personalgesprächen?

Ein Mitarbeiter muss Weisungen entgegen nehmen, die im Zusammenhang mit Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung stehen oder sich auf „die Ordnung und das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb“ beziehen (§ 106 Satz 1, 2 GewO).
Daraus folgt im Umkehrschluss, dass der Mitarbeiter nicht verpflichtet ist, an Personalgesprächen mit jedwedem Inhalt teilzunehmen. Allerdings dürfte sich bei dieser Argumentation eine wenig gedeihliche Beziehung zu Vorgesetzten entwickeln.
Ein Mitarbeiter muss auch gerade nicht an einem Personalgespräch teilnehmen, in dem es ausschließlich um die Verhandlungen über eine Änderung des Arbeitsvertrages geht. Verhandlungen über den Inhalt des Arbeitsvertrages können vom Arbeitgeber nicht einseitig angeordnet werden – selbst wenn sie während der Arbeitszeit stattfinden sollen. Weigert der Arbeitnehmer sich, ist eine deswegen erteilte Abmahnung unwirksam (BAG Urteil vom 23.06.2009 2 AZR 606/088).

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